BBl 2021 2333
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20202, beschliesst:
Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 13. Dezember 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
3 AS ...; BBl 2020 7191 4 SR 0.362.31
2021-3239 BBl 2021 2333
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches mit der EU BBl 2021 2333 betreffend die Europäische Grenz- und Küstenwache. BB
Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Ständerat, 1. Oktober 2021 Nationalrat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches mit der EU BBl 2021 2333 betreffend die Europäische Grenz- und Küstenwache. BB
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055
Art. 7 Abs. 1bis 1bis Der Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet namentlich die Erarbeitung von Planungsinstrumenten gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18966 zuhanden der Agentur.
Art. 71 Abs. 2 2 Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten.
Art. 71a Abs. 1 1 Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18967 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für diese Einsätze. Der Bundesrat regelt die Höhe und die Modalitäten der Abgeltungen.
Art. 109f Abs. 2 Bst. d 2. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200410 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin
Art. 1 Abs. 3bis 3bis Die von der Schweiz an die Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen dürfen nicht zu Lasten des nationalen Grenzschutzes gehen.
3 Zollgesetz vom 18. März 200511
Art. 92a Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz 1 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz. 2 Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte und die betroffenen Kantone.