747.224.114.1
Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt Von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt genehmigt am 19. Mai 1989
In Kraft getreten für die Rheinstrecke von der Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel1 und bis zur Strassenbrücke Rheinfelden2 am 1. Januar 1990 (Stand am 18. März 2003)
I
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1.013 Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die technischen und operationellen Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen überprüft wird. Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§ 1.02 Aufgabe der Radaranlage Die Radaranlage muss ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.
§ 1.03 Baumusterprüfung Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Baumusterprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
§ 1.04 Antrag auf Baumusterprüfung 1. Der Antrag auf Baumusterprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen. Die zuständigen Prüfbehörden sind der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bekanntzugeben.
AS 1989 1999 1 Art. 1 der V des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) vom 14. Juni 1989 (SR 747.224.114.4). 2 Art. 2 Abs. 1 Bst. f der V des EVED vom 1. April 1976 (SR 747.224.211).
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a. zwei ausführliche technische Beschreibungen; b. zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen; c. zwei ausführliche Bedienungsanleitungen und d. zwei Kurzbedienungsanleitungen. 3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle des horizontalen und vertikalen Strahlungsdiagramms der Antenne sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Baumusterprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt. 4. Im Rahmen der Baumusterprüfung ist unter Antragsteller zu verstehen: Eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Baumusterprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.
§ 1.05 Baumusterzulassung 1. Nach einer erfolgreichen Baumusterprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit. 2. Jede Prüfbehörde ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Baumusterzulassung entzogen Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Baumusterzulassung erteilt hat. 3. Die Baumusterzulassung hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
§ 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer 1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen. 2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
Zusammensetzung der Zulassungsnummer: R-N-NNN (R = Rhein N = einstellige Nummer des Landes der Zulassung, wobei 1 = F, 2 = N, 4 = D, NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist). 3. Die Zulassungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Zulassung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Zulassungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. 4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Zulassungsnummer umgehend mit.
§ 1.07 Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Baumuster baugleich ist.
§ 1.08 Änderungen an zugelassenen Anlagen 1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Zulassung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen. 2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Zulassung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Baumusterprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Zulassung wird eine neue Zulassungsnummer erteilt.
§ 1.095 Anordnungen vorübergehender Art Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art beschliessen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von diesen Vorschriften zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
Kapitel 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Radaranlagen
§ 2.01 Konstruktion, Ausführung 1. Radaranlagen müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein. 2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen. 3. Soweit in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder in diesen Vorschriften nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der «IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements» festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Zusätzlich gelten die Anforderungen der ITU Radio Regulations. Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen des Sichtgeräts von 0°C bis 40°C erfüllt werden.
§ 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit 1. Abgestrahlte Funkstörungen Die Feldstärke der abgestrahlten Funkstörungen darf, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz, 500 µV/m nicht überschreiten. In den Frequenzbereichen 156–165 MHz, 450–470 MHz und 1,53–1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 µV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern zum untersuchten Gerät. 2. Elektromagnetische Verträglichkeit Die Anlagen müssen bei elektromagnetischen Feldstärken bis zu 15 V/m in unmittelbarer Umgebung vom untersuchten Gerät im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz die Mindestanforderungen erfüllen.
§ 2.03 Bedienung 1. Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemässen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein. 2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet und/oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der IMO-Empfehlung Nr. A.278 (VIII) «Symbols for controls on marine navigational radar equipment» oder den in der IEC-Publikation Nr. 417 enthaltenen Bestimmungen entsprechen; Ziffern und Buchstaben müssen mindestens4 mm hoch sein.
Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgrösse von4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf3 mm erlaubt. 3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen. 4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.
§ 2.04 Bedienungsanleitungen 1. Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten: a. Inbetriebnahme und Bedienung; b. Wartung und Pflege; c. Allgemeine Sicherheitsvorschriften (Gesundheitsgefahren, z. B. Beeinflussung von Herzschrittmachern usw. durch elektromagnetische Einstrahlung); d. Hinweise für den technisch einwandfreien Einbau. 2. Zu jeder Anlage ist eine Kurzbedienungsanleitung in dauerhafter Ausführung zu liefern. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein.
§ 2.05 Einbau und Funktionsprüfung Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Vorschriften.
Kapitel 3 Operationelle Mindestanforderungen an Radaranlagen
§ 3.01 Zugriff auf die Radaranlage 1. Die Radaranlage muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein. Hiernach muss die Unterbrechung oder die Einschaltung der Aussendung verzögerungsfrei erfolgen. 2. Die Bedienung der Radaranlage und die Beobachtung des Bildschirms müssen von einer Person gleichzeitig möglich sein. Wenn das Bedienteil als abgesetzte Einheit vorhanden ist, müssen sich daran alle Bedienorgane befinden, die bei der Radarfahrt unmittelbar gebraucht werden. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
3. Es muss möglich sein, den Bildschirm auch bei hoher Umgebungshelligkeit auszuwerten. Gegebenenfalls erforderliche Sehhilfsvorrichtungen müssen geeignet sein und sich auf einfache Art und Weise an der Anlage anbringen und von der Anlage entfernen lassen. Sehhilfsvorrichtungen müssen auch von Brillenträgern benutzt werden können.
§ 3.02 Bildauflösung 1. Azimutale Auflösung Die azimutale Auflösung ist bereichs- und entfernungsabhängig. Die geforderte entfernungsabhängige Mindestauflösung für die unteren Bereiche bis einschliesslich 1200 m ist in Anlage 1 dargestellt. Unter Mindestauflösung ist der azimutale Mindestabstand zwischen Standardreflektoren (s. § 5.03 Ziffer 2) zu verstehen, bei dem diese deutlich getrennt dargestellt 2. Mindestentfernung und radiale Auflösung In allen Entfernungen zwischen 15 und 1200 m in den Bereichen bis einschliesslich 1200 m, müssen Standardreflektoren, die auf gleicher Peilung im Abstand von 15 m zueinander liegen, deutlich getrennt dargestellt werden. 3. Bedienungsmöglichkeiten, die eine Verschlechterung der Auflösung verursachen können, dürfen in Entfernungsbereichen unter 2000 m nicht schaltbar sein.
§ 3.03 Entfernungsbereiche 1. Die Anlage muss mit den folgenden sequentiell schaltbaren Entfernungsbereichen und Ringabständen versehen sein: Bereich 1 500 m alle 100 m ein Ring Bereich 2 800 m alle 200 m ein Ring Bereich 3 1200 m alle 200 m ein Ring Bereich 4 1600 m alle 400 m ein Ring Bereich 5 2000 m alle 400 m ein Ring 2. Weitere sequentiell schaltbare Entfernungsbereiche sind zulässig. 3. Der eingestellte Bereich, der Abstand der Entfernungsmessringe zueinander und die Entfernung des variablen Entfernungsmessringes sind in Metern oder Kilometern anzugeben. 4. Die Breite der Entfernungsmessringe und des variablen Entfernungsmessringes darf bei normaler Helligkeitseinstellung nicht mehr als 2 mm betragen. 5. Teilbereichsdarstellungen und Ausschnittsvergrösserungen sind nicht erlaubt.
§ 3.04 Variabler Entfernungsmessring 1. Es muss ein variabler Entfernungsmessring vorhanden sein. 2. Innerhalb von acht Sekunden muss der Messring auf jede mögliche Entfernung eingestellt werden können.
3. Die mit dem variablen Messring eingestellte Entfernung darf sich auch nach dem Umschalten auf andere Entfernungsbereiche nicht ändern. 4. Die Entfernungsanzeige muss drei- oder vierstellig numerisch erfolgen. Die Ablesegenauigkeit muss einschliesslich des 2000-m-Bereichs 10 m betragen. Der Radius des Messrings muss mit der numerischen Anzeige übereinstimmen.
§ 3.05 Vorauslinie 1. Eine Vorauslinie muss von der Position im Radarbild, die der Antennenposition entspricht, bis zum äussersten Rand des Radarbildes reichen. 2. Die Vorauslinie darf nicht breiter als 0,5 Grad sein, am äusseren Rand des Radarbildes gemessen. 3. Die Radaranlage muss mit einer Justiermöglichkeit versehen sein, mit der jeder azimutale Einbauwinkelfehler der Antenne korrigiert werden kann. 4. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einschalten der Radaranlage die Abweichung der Vorauslinie von der Kiellinie nicht grösser als 0,5 Grad sein.
§ 3.06 Asymmetrische Bilddarstellung 1. Zugunsten einer erweiterten Voraussicht muss eine Dezentrierung des Radarbildes in allen Bereichen nach § 3.03 Ziffer 1 möglich sein. Eine Dezentrierung darf lediglich eine Erweiterung der Voraussicht bewirken und muss mindestens bis 0,25 und darf höchstens bis 0,33 des effektiven Bilddurchmessers einstellbar sein. 2. In den Bereichen mit erweiterter Voraussicht müssen die Entfernungsmessringe weiter geführt werden und der variable Entfernungsmessring muss bis zum Maximum des dargestellten Bereiches eingestellt und abgelesen werden können. 3. Eine fest eingebaute Erweiterung der Radarsicht in Vorausrichtung nach vorstehender Ziffer 1 ist zulässig, wenn für den zentrischen Teil des Radarbildes der effektive Durchmesser nach § 4.03 Ziffer 1 nicht unterschritten wird und die Peilskala so gestaltet ist, dass weiterhin eine Peilung nach § 3.08 möglich ist. Die Möglichkeit der Dezentrierung nach vorstehender Ziffer 1 ist dann nicht erforderlich.
§ 3.07 Peilskala 1. Die Anlage muss mit einer am äusseren Rand des Radarbildes angeordneten Peilskala ausgerüstet sein. 2. Die Peilskala muss mindestens in 72 Teile zu je 5 Grad unterteilt sein. Die Teilstriche, die jeweils 10 Grad angeben, müssen deutlich länger sein als die Teilstriche, die 5 Grad angeben. Der Winkelwert 000 der Peilskala muss in der Mitte des oberen Randes des Radarbildes angeordnet sein.
3. Die Peilskala muss dreistellig von 000 bis 360 Grad im Uhrzeigersinn beziffert sein. Die Bezifferung ist in arabischen Ziffern, alle 10 Grad oder alle 30 Grad, anzubringen. Die Zahl 000 darf durch eine deutliche Pfeilmarke ersetzt werden.
§ 3.08 Peilvorrichtungen 1. Vorrichtungen zur Peilung von Zielen sind erlaubt. 2. Falls Peilvorrichtungen vorhanden sind, muss ein Ziel innerhalb von etwa 5 Sekunden mit einem maximalen Fehler von ± 1 Grad gepeilt werden können. 3. Wird eine elektronische Peillinie verwendet, muss sie a. sich deutlich von der Vorauslinie abheben; b. quasikontinuierlich dargestellt werden; c. über 360 Grad frei links- oder rechtsherum gedreht werden können; d. am äusseren Rand des Radarbildes nicht breiter als 0,5 Grad sein; e. vom Ursprung bis zur Peilskala reichen und f. mit einer drei- oder vierstelligen Dezimalziffernanzeige in Grad versehen 4. Wenn ein mechanisches Peillineal verwendet wird, muss dieses a. über 360 Grad frei links- oder rechtsherum gedreht werden können; b. vom markierten Ursprung bis zur Peilskala reichen; c. ohne weitere Markierungen ausgeführt sein und d. so ausgeführt sein, dass Echoanzeigen nicht unnötig abgedeckt werden.
§ 3.09 Einrichtungen zur Unterdrückung unerwünschter Echos von Seegang und Regen 1. Die Radaranlage muss manuell einstellbare Einrichtungen haben, mit denen störende Effekte von Seegangechos und Regenechos unterdrückt werden können. 2. Die Seegangechounterdrückung (STC) muss im Endanschlag bis zu etwa 1200 m wirksam sein. 3. Die Radaranlage darf nicht mit automatisch wirkenden Einrichtungen zur Unterdrückung von Seegang- und Regenechos ausgerüstet sein.
§ 3.10 Unterdrückung von Störungen durch andere Radaranlagen 1. Es muss eine schaltbare Einrichtung vorhanden sein, die eine Verminderung von Störungen durch andere Radaranlagen ermöglicht. 2. Der Betrieb dieser Einrichtung darf nicht dazu führen, dass Nutzziele unterdrückt
§ 3.11 Kompatibilität mit Radarantwortbaken Signale von Radarantwortbaken entsprechend der IMO-Resolution A.423 (XI) müssen bei abgeschalteter Regenechounterdrückung (FTC) einwandfrei dargestellt werden.
§ 3.12 Verstärkungseinstellung Der Variationsbereich der Verstärkungseinstellung muss es erlauben, einerseits im Bereich der abgeklungenen Seegangsenttrübung das Rauschen gerade sichtbar zu machen und anderseits kräftige Radarechos mit einer äquivalenten Rückstrahlfläche in der Grössenordnung von 10 000 m2, in beliebigen Entfernungen, nicht sichtbar zumachen.
§ 3.13 Frequenzabstimmung Am Radarsichtgerät muss eine Abstimmanzeige vorhanden sein. Das Anzeigefeld muss mindestens 30 mm lang sein. Die Anzeige muss auf allen Entfernungsbereichen funktionieren, auch wenn keine Radarechos vorhanden sind. Die Anzeige muss ebenso funktionieren, wenn die Verstärkung oder die Nahechodämpfung betätigt wird. Ein manuelles Bedienelement zur Korrektur der Abstimmung muss vorhanden sein.
§ 3.14 Nautische Hilfslinien und Informationen auf dem Bildschirm 1. Im Radarbild dürfen nur Kurslinie, Peillinien und Entfernungsmessringe eingeblendet werden. 2. Ausserhalb des Radarbildes dürfen neben Informationen über den Betriebszustand der Radaranlage nur nautische Informationen dargestellt werden wie a. Wendegeschwindigkeit; b. Schiffsgeschwindigkeit; c. Ruderlage; d. Wassertiefe; e. Kompasskurs. 3. Alle Bildschirminformationen ausserhalb des Radarbildes müssen quasistatisch dargestellt werden und ihre Erneuerungsrate muss den operationellen Anforderungen genügen. 4. Die Anforderungen an die Darstellung und Genauigkeit von nautischen Informationen sind dieselben wie die für Hauptgeräte.
§ 3.15 Systemempfindlichkeit Die Systemempfindlichkeit muss so dimensioniert sein, dass ein Standardreflektor in einer Entfernung von 1200 m bei jedem Antennenumlauf auf dem Radarbild einwandfrei wiedergegeben wird. Bei einem 1 m2-Reflektor in der gleichen Entfernung darf der Quotient aus der Zahl der Antennenumdrehungen mit Radarecho in einem
bestimmten Zeitraum und der Zahl aller Antennenumdrehungen im selben Zeitraum auf der Basis von 100 Umdrehungen (Blip-Scan-Verhältnis) nicht schlechter als 0,8
§ 3.16 Zielspur Die Zielpositionen eines vergangenen Umlaufs müssen als Zielspur dargestellt werden können. Die Zielspur muss quasikontinuierlich und ihre Helligkeit geringer sein als die des dazugehörenden Ziels; die Zielspur muss die Farbe des Radarbildes haben. Die Länge der Zielspur darf den operationellen Anforderungen angepasst werden können, darf aber nicht länger als zwei Antennenumdrehungen dauern. Das Radarbild darf durch die Zielspur nicht beeinträchtigt werden.
§ 3.17 Tochtergeräte Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Navigationsradaranlagen gestellt werden.
Kapitel 4 Technische Mindestanforderungen an Radaranlagen
§ 4.01 Bedienung 1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt. 2. Bedienorgane, mit denen die Anlage ausgeschaltet werden oder deren Betätigung zu einer Fehlfunktion führen kann, müssen vor einer unbeabsichtigten Betätigung geschützt sein. 3. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann. 4. Die folgenden Funktionen müssen eigene Bedienorgane mit unmittelbarem Zugriff haben: a. Stand-by/on; b. Range; c. Tuning; d. Gain; e. Seaclutter (STC); f. Rainclutter (FTC); g. Variable range marker (VRM);
h. Cursor oder Electronic Bearing Line (EBL) (falls vorhanden); i. Ship’s heading marker suppression (SHM). Wenn für die obengenannten Funktionen Drehknöpfe benutzt werden, ist deren konzentrische Anordnung aufeinander nicht erlaubt. 5. Zumindest die Bedienorgane für Verstärkung, Seegangechounterdrückung und Regenechounterdrückung müssen mit einem Drehknopf verstellbar und in ihrer Wirkung angenähert drehwinkelproportional sein. 6. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgrösse haben. 7. Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Ausserdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. 8. Die jeweiligen Helligkeiten der folgenden Darstellungsgrössen müssen unabhängig voneinander von Null bis zum operationell erforderlichen Wert eingestellt werden können: a. Radarbild; b. feste Entfernungsmessringe; c. variable Entfernungsmessringe; d. Peilskala; e. Peillinie; f. nautische Informationen nach § 3.14 Ziffer 2. 9. Unter der Voraussetzung, dass bei einigen Darstellungsgrössen die Helligkeitsunterschiede nur gering und die festen Entfernungsmessringe, die variablen Entfernungsmessringe und die Peillinie unabhängig voneinander abschaltbar sind, können die Darstellungsgrössen in folgender Weise auf vier Helligkeitseinsteller aufgeteilt werden: a. Radarbild und Vorauslinie; b. feste Entfernungsmessringe; c. variable Entfernungsmessringe; d. Peilskala, Peillinie und nautische Informationen nach § 3.14 Ziffer 2. 10. Die Helligkeit der Vorauslinie muss einstellbar sein und darf nicht bis auf Null vermindert werden können. 11. Zur Abschaltung der Vorauslinie muss eine Taste mit automatischer Rückstellung vorhanden sein. 12. Die Enttrübungseinrichtungen müssen sich stufenlos ab Null einstellen lassen.
§ 4.02 Bilddarstellung 1. Unter Radarbild versteht man die massstabsgetreue Darstellung der Radarechos der Umgebung auf dem Bildschirm des Sichtgerätes aus einer Antennenumdrehung mit relativer Bewegung zum eigenen Schiff, wobei die Kiellinie des Schiffes und die Vorauslinie einander fest zugeordnet sind. 2. Unter Sichtgerät versteht man den Anlagenteil, der den Bildschirm enthält. 3. Unter Bildschirm versteht man die reflexionsarme Anzeige, auf der entweder nur das Radarbild oder das Radarbild und zusätzliche nautische Informationen dargestellt werden. 4. Unter dem effektiven Durchmesser des Radarbildes versteht man den Durchmesser des grössten darstellbaren vollständig kreisförmigen Radarbildes innerhalb der Peilskala. 5. Unter Raster-Scan-Darstellung versteht man die quasistatische Darstellung des Radarbildes aus einer ganzen Antennenumdrehung in der Art eines Fernsehbildes.
§ 4.03 Eigenschaften des Radarbildes 1. Der effektive Durchmesser des Radarbildes darf 270 mm nicht unterschreiten. 2. Der Durchmesser des äusseren Entfernungsmessringes in den Entfernungsbereichen nach § 3.03 muss mindestens 90 Prozent des effektiven Radarbilddurchmessers betragen. 3. In allen Entfernungsbereichen muss die Position im Radarbild, die der Antennenposition entspricht, sichtbar sein.
§ 4.04 Darstellungsfarbe Die Darstellungsfarbe soll nach physiologischen Erkenntnissen gewählt werden. Wenn auf dem Bildschirm mehrere Farben dargestellt werden können, ist das Radarbild monochrom darzustellen. Andersfarbige Anzeigen dürfen in keinem Bildschirmbereich zu Mischfarben durch Überlagerung führen.
§ 4.05 Bilderneuerungsrate und -speicherung 1. Das vom Sichtgerät dargestellte Radarbild muss spätestens nach 2,5 Sekunden durch das aktuelle Radarbild erneuert werden. 2. Jedes Echo auf dem Bildschirm muss mindestens für die Dauer einer Antennenumdrehung gespeichert bleiben, jedoch nicht länger als zwei Antennenumdrehungen. Die Darstellung des Radarbildes kann auf zwei Arten erfolgen: entweder durch eine Dauerdarstellung oder durch eine periodische Bildwiederholung. Die periodische Bildwiederholung muss in einer Frequenz von mindestens 50 Hz erfolgen. 3. Der Helligkeitsunterschied zwischen dem Schreiben eines Echos und seinem Nachleuchten innerhalb der Zeit einer Antennenumdrehung soll möglichst gering
§ 4.06 Linearität der Bilddarstellung 1. Der Linearitätsfehler des Radarbildes darf 5 Prozent nicht überschreiten. 2. In allen Bereichen bis 2000 m muss eine befestigte gerade Uferlinie im Abstand von 30 m zur Radarantenne ohne wahrnehmbare Verzerrungen als gerade zusammenhängende Echostruktur dargestellt werden.
§ 4.07 Genauigkeit der Entfernungs- und Azimutmessung 1. Die Ermittlung der Entfernung eines Zieles mit den variablen oder festen Entfernungsmessringen muss mit einer Genauigkeit von ± 10 m oder ± 1,5 Prozent erfolgen, wobei jeweils der grössere Wert gilt. 2. Der Winkelwert, unter dem ein Objekt gepeilt wird, darf nicht mehr als 1 Grad vom wirklichen Wert abweichen.
§ 4.08 Antenneneigenschaften und Sendespektrum 1. Das Antennengetriebe und die Antenne müssen einen einwandfreien Betrieb bei Windgeschwindigkeiten bis zu 100 km pro Stunde erlauben. 2. An der Antenneneinheit muss ein Sicherheitsschalter angebracht sein, mit dem der Sender und der Drehantrieb abgeschaltet werden können. 3. Das horizontale Strahlungsdiagramm der Antenne, in einer Richtung gemessen, muss folgenden Anforderungen genügen: a. –3 dB-Keulenbreite der Hauptkeule maximal 1,2 Grad; b. –20 dB-Keulenbreite der Hauptkeule maximal3,0 Grad; c. Dämpfung der Nebenzipfel innerhalb ± 10 Grad um die Hauptkeule mindestens –25 dB, d. Dämpfung der Nebenzipfel ausserhalb ± 10 Grad um die Hauptkeule mindestens –32 dB. 4. Das vertikale Strahlungsdiagramm der Antenne, in einer Richtung gemessen, muss folgenden Anforderungen genügen: a. –3 dB-Keulenbreite der Hauptkeule maximal 30 Grad; b. das Maximum der Hauptkeule muss auf der horizontalen Achse liegen; c. Dämpfung der Nebenzipfel mindestens –25 dB. 5. Die abgestrahlte Hochfrequenzenergie muss horizontal polarisiert sein. 6. Die Betriebsfrequenz der Anlage muss über 9 GHz und in einem nach den geltenden ITU Radio Regulations für Navigationsradaranlagen zugelassenen Frequenzbereich liegen. 7. Das Frequenzspektrum der von der Antenne abgestrahlten Hochfrequenzenergie muss den Forderungen der ITU Radio-Regulations entsprechen.
Kapitel 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Radaranlagen
§ 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der «IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements».
§ 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit 1. Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der «IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment Interference», im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Ziffer 1 müssen erfüllt sein. 2. Die Anforderungen nach § 2.02 Ziffer 2 an die elektromagnetische Verträglichkeit müssen erfüllt sein.
§ 5.03 Prüfverfahren 1. Das Messfeld nach Anlage 2 für die Prüfung der Radaranlage wird auf einer mindestens 1,5 km langen und 0,3 km breiten, möglichst ruhigen Wasserfläche oder auf einem Gelände mit äquivalenten Rückstrahleigenschaften eingerichtet. 2. Als Standardreflektor gilt ein Radarreflektor, der bei einer Wellenlänge von 3,2 cm eine äquivalente Rückstrahlfläche von 10 m2 aufweist. Die Berechnung der äquivalenten Rückstrahlfläche (Sigma) eines Radarreflektors mit dreieckförmigen Flächen für eine Frequenz von 9 GHz (3,2 cm) erfolgt nach der Formel: 3 ⋅ 0,032 2 a = Kantenlänge in m Bei einem Standardreflektor mit dreieckförmigen Flächen betragen die Kantenlängen Die für die Prüfung der Reichweiten und Auflösungsforderungen bei einer Wellenlänge von3,2 cm festgelegten Abmessungen der Reflektoren werden auch dann benutzt, wenn die zu untersuchende Radaranlage eine andere Wellenlänge als3,2 cm hat. 3. Es wird je ein Standardreflektor in Entfernungen von 15 m, 30 m, 45 m, 60 m, 85 m, 300 m, 800 m, 1170 m, 1185 m und 1200 m zum Antennenstandort aufgestellt. Neben dem Standardreflektor in 85 m Entfernung werden beidseitig rechtwinklig zur Peilrichtung im Abstand von5 m Standard-Reflektoren aufgestellt. Neben dem Standardreflektor in 300 m Entfernung wird rechtwinklig zur Peilrichtung im Abstand von 18 m ein Reflektor mit einer äquivalenten Rückstrahlfläche von 300 m2 aufgestellt.
Weitere Reflektoren mit einer Rückstrahlfläche von 1 m2 und 1000 m2 werden mit einem azimutalen Winkel zueinander von mindestens 15 Grad in der gleichen Entfernung von 300 m zur Antenne aufgestellt. Neben dem Standardreflektor in 1200 m Entfernung werden beidseitig rechtwinklig zur Peilrichtung im Abstand von 30 m Standardreflektoren und ein Reflektor mit einer Rückstrahlfläche von 1 m2 aufgestellt. 4. Die Radaranlage ist auf beste Bildqualität einzuregeln. Die Verstärkung muss so eingestellt werden, dass in dem Gebiet ausserhalb des Wirkungsbereiches der Nahechodämpfung gerade kein Rauschen mehr sichtbar ist. Der Einsteller für Seegangechounterdrückung (STC) ist auf «Minimum» und der für Regenechounterdrückung (FTC) auf «Aus» zu schalten. Alle Bedienorgane, die einen Einfluss auf die Bildqualität haben, dürfen während der Dauer der Prüfung auf einer bestimmten Antennenhöhe nicht mehr verstellt werden und sind in geeigneter Weise zu fixieren. 5. Die Antenne ist in einer beliebigen Höhe zwischen5 und 10 m über der Wasseroberfläche oder dem Gelände aufzustellen. Die Reflektoren müssen in einer solchen Höhe über der Wasseroberfläche oder dem Gelände aufgestellt werden, dass ihre effektive Rückstrahlung dem in Ziffer 2 angegebenen Wert entspricht. 6. Alle Reflektoren, die innerhalb des gewählten Bereiches aufgebaut sind, müssen in allen Entfernungsbereichen bis einschliesslich 1200 m gleichzeitig und als klar getrennte Ziele auf dem Bildschirm dargestellt werden, unabhängig von der azimutalen Zuordnung des Messfeldes zur Vorauslinie. Signale von Radarantwortbaken nach § 3.11 müssen einwandfrei dargestellt werden. Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei jeder beliebigen Antennenhöhe zwischen5 und 10 m erfüllt werden, wobei eventuell erforderliche Einstellungen nur an den Bedienorganen der Radaranlage erlaubt sind.
§ 5.04 Antennenmessungen Die Messung der Antenneneigenschaften muss nach der Methode «IEC Publication 936 Shipborne Radar» durchgeführt werden.
II Übergangsbestimmungen Aufgrund der mit Beschluss 1969-II-18 angenommenen Vorschriften6 zugelassene Radargerätetypen gelten als zugelassen aufgrund der neuen Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999.
III Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1990 in Kraft.
6 [AS 1974 1263. SR 747.224.114.4 Art. 3 Bst. a]
Anlage 1 (zu § 3.02 Ziff. 1)
Azimutale Auflösung in den Bereichen bis einschliesslich 1200 m
Anlage 2 (zu § 5.03 Ziff. 1)
Messfeld zur Ermittlung des Auflösungsvermögens von Radaranlagen