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AS 2008 1913

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)

Änderung vom 16. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen wird wie folgt geändert:

Art. 10a Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

1 Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnitt-

stellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen erstellt und betrieben werden.

2 Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert

werden, die in der Konzession beschrieben oder deren Gebrauch von der Kon- zessionspflicht ausgenommen sind. Alle programmierten Frequenzen gelten als benutzte Frequenzen.

II Diese Änderung tritt am 15. Mai 2008 in Kraft.

16. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova