AS 2010 3555
Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Startkapital»
Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Startkapital»
vom 16. August 2010
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung, verordnet:
Art. 1 Zweck des Pilotversuchs Mit dem Pilotversuch «Startkapital» soll untersucht werden, ob die Wiedereinglie- derung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgreicher ist, wenn für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihren Beschäfti- gungsgrad erhöhen, finanzielle Anreize durch die Invalidenversicherung geschaffen werden.
Art. 2 Teilnahme am Pilotversuch
1 Am Pilotversuch können Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente teilnehmen,
die: a. im Kanton St. Gallen oder im Kanton Waadt wohnen; und b. von der IV-Stelle zur Teilnahme eingeladen werden.
2 Die Teilnahme ist freiwillig.
Art. 3 Gruppenzuteilung und Angebot des Startkapitals
1 Für den Pilotversuch werden die eingeladenen Rentenbezügerinnen und -bezüger
nach dem Zufallsprinzip einer der drei folgenden Gruppen zugeteilt: a. Interventionsgruppe 1; b. Interventionsgruppe 2; c. Kontrollgruppe. 2 Die Invalidenversicherung bietet den Personen der Interventionsgruppe 1 und 2 ein Startkapital an.
SR 831.201.71 1 SR 831.201
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Pilotversuch «Startkapital» AS 2010
Art. 4 Anspruch auf ein Startkapital
1 Anspruch auf ein Startkapital haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Inter-
ventionsgruppe 1 und 2: a. die zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 1. Februar 2013 eine Erwerbs- tätigkeit aufgenommen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben und dies der zuständigen IV-Stelle gemeldet haben; b. deren Invalidenrente wegen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird; und c. die drei Monate nach Erlass der Verfügung über die Rentenherabsetzung oder -aufhebung ihre neu aufgenommene Erwerbstätigkeit oder ihre Erwerbstätigkeit mit erhöhtem Beschäftigungsgrad weiter ausüben.
2 Der Anspruch auf ein Startkapital ist zudem nur gegeben:
a. bei unselbstständig Erwerbenden: wenn ihr Arbeitsvertrag zustande gekom- men ist, bevor im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision die Herab- setzung oder Aufhebung der Rente verfügt worden ist; b. bei selbstständig Erwerbenden: wenn sie ein höheres Einkommen erzielt haben, bevor im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision die Herabset- zung oder Aufhebung der Rente verfügt worden ist.
Art. 5 Höhe des Startkapitals Die Höhe des Startkapitals richtet sich nach der Zuteilung zur Interventionsgruppe und nach dem Umfang der Rentenreduktion gemäss Tabelle im Anhang.
Art. 6 Auszahlung
1 DasStartkapital wird innerhalb von zwei Jahren nach der Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente in vier Raten ausgezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt nur, solange die Rente herabgesetzt oder aufgehoben
bleibt.
3 Bereits ausbezahlte Raten müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Voraus-
setzungen für die Auszahlung nicht mehr gegeben sind.
Art. 7 Renten- und Taggeldanspruch
1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wird am Pilotversuch
teilnehmenden Personen in Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) anstelle eines Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet. Artikel 47 IVG ist nicht anwendbar. 2 Erleidet eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall und entsteht dadurch ein Anspruch auf Kindergeld der Invalidenversicherung, so gilt Artikel 22 Absatz 3 IVG.
2 SR 831.20
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Pilotversuch «Startkapital» AS 2010
3 Erleidet eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall, so erhält sie ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Erwerbseinkommens.
4 Verliert eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Invalidenversicherung ein Taggeld in gleicher Höhe aus.
5 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 2 und 3
ist das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden (massgebendes Einkommen).
Art. 8 Dauer des Pilotversuchs
1 Der Pilotversuch ist bis zum 31. August 2015 befristet.
2 Ein Startkapital kann bis zum 31. August 2013 verfügt werden.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
16. August 2010 Bundesamt für Sozialversicherungen: Yves Rossier
3 SR 831.10
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Pilotversuch «Startkapital» AS 2010
Anhang (Art. 5)
Reduktion von einer ganzen Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.
¾-Rente 9 000 18 000 ½-Rente 18 000 36 000 ¼-Rente 27 000 54 000 keine Rente 36 000 72 000
Reduktion von einer ¾-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.
½-Rente 9 000 18 000 ¼-Rente 18 000 36 000 keine Rente 27 000 54 000
Reduktion von einer ½-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.
¼-Rente 9 000 18 000 keine Rente 18 000 36 000
Reduktion von einer ¼-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.
keine Rente 9 000 18 000
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