Lexipedia

AS 2010 3555

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Startkapital»

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Startkapital»

vom 16. August 2010

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung, verordnet:

Art. 1 Zweck des Pilotversuchs Mit dem Pilotversuch «Startkapital» soll untersucht werden, ob die Wiedereinglie- derung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgreicher ist, wenn für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihren Beschäfti- gungsgrad erhöhen, finanzielle Anreize durch die Invalidenversicherung geschaffen werden.

Art. 2 Teilnahme am Pilotversuch

1 Am Pilotversuch können Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente teilnehmen,

die: a. im Kanton St. Gallen oder im Kanton Waadt wohnen; und b. von der IV-Stelle zur Teilnahme eingeladen werden.

2 Die Teilnahme ist freiwillig.

Art. 3 Gruppenzuteilung und Angebot des Startkapitals

1 Für den Pilotversuch werden die eingeladenen Rentenbezügerinnen und -bezüger

nach dem Zufallsprinzip einer der drei folgenden Gruppen zugeteilt: a. Interventionsgruppe 1; b. Interventionsgruppe 2; c. Kontrollgruppe. 2 Die Invalidenversicherung bietet den Personen der Interventionsgruppe 1 und 2 ein Startkapital an.

SR 831.201.71 1 SR 831.201

2010-1422 3555

Pilotversuch «Startkapital» AS 2010

Art. 4 Anspruch auf ein Startkapital

1 Anspruch auf ein Startkapital haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Inter-

ventionsgruppe 1 und 2: a. die zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 1. Februar 2013 eine Erwerbs- tätigkeit aufgenommen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben und dies der zuständigen IV-Stelle gemeldet haben; b. deren Invalidenrente wegen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird; und c. die drei Monate nach Erlass der Verfügung über die Rentenherabsetzung oder -aufhebung ihre neu aufgenommene Erwerbstätigkeit oder ihre Erwerbstätigkeit mit erhöhtem Beschäftigungsgrad weiter ausüben.

2 Der Anspruch auf ein Startkapital ist zudem nur gegeben:

a. bei unselbstständig Erwerbenden: wenn ihr Arbeitsvertrag zustande gekom- men ist, bevor im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision die Herab- setzung oder Aufhebung der Rente verfügt worden ist; b. bei selbstständig Erwerbenden: wenn sie ein höheres Einkommen erzielt haben, bevor im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision die Herabset- zung oder Aufhebung der Rente verfügt worden ist.

Art. 5 Höhe des Startkapitals Die Höhe des Startkapitals richtet sich nach der Zuteilung zur Interventionsgruppe und nach dem Umfang der Rentenreduktion gemäss Tabelle im Anhang.

Art. 6 Auszahlung

1 DasStartkapital wird innerhalb von zwei Jahren nach der Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente in vier Raten ausgezahlt.

2 Die Auszahlung erfolgt nur, solange die Rente herabgesetzt oder aufgehoben

bleibt.

3 Bereits ausbezahlte Raten müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Voraus-

setzungen für die Auszahlung nicht mehr gegeben sind.

Art. 7 Renten- und Taggeldanspruch

1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wird am Pilotversuch

teilnehmenden Personen in Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) anstelle eines Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet. Artikel 47 IVG ist nicht anwendbar. 2 Erleidet eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall und entsteht dadurch ein Anspruch auf Kindergeld der Invalidenversicherung, so gilt Artikel 22 Absatz 3 IVG.

2 SR 831.20

3556

Pilotversuch «Startkapital» AS 2010

3 Erleidet eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall, so erhält sie ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Erwerbseinkommens.

4 Verliert eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Invalidenversicherung ein Taggeld in gleicher Höhe aus.

5 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 2 und 3

ist das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden (massgebendes Einkommen).

Art. 8 Dauer des Pilotversuchs

1 Der Pilotversuch ist bis zum 31. August 2015 befristet.

2 Ein Startkapital kann bis zum 31. August 2013 verfügt werden.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.

16. August 2010 Bundesamt für Sozialversicherungen: Yves Rossier

3 SR 831.10

3557

Pilotversuch «Startkapital» AS 2010

Anhang (Art. 5)

Reduktion von einer ganzen Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.

¾-Rente 9 000 18 000 ½-Rente 18 000 36 000 ¼-Rente 27 000 54 000 keine Rente 36 000 72 000

Reduktion von einer ¾-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.

½-Rente 9 000 18 000 ¼-Rente 18 000 36 000 keine Rente 27 000 54 000

Reduktion von einer ½-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.

¼-Rente 9 000 18 000 keine Rente 18 000 36 000

Reduktion von einer ¼-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2 Fr. Fr.

keine Rente 9 000 18 000

3558