Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.096.151

00.096.151

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.151

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 20.05.2026

Verfügung vom 23.03.2026

Gesuchsteller Kanton Zürich, vertreten durch Statthalteramt Bezirk Horgen, Seestrasse 124, Postfach 456, 8810 Horgen

Gesuchsgegner Alexander Sebastian Försterling, DE-66346 Püttlingen

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.202512680/Buchs Der Gesuchsteller stellt folgende Rechtsbegehren: Gestützt auf die beiliegenden Akten stellen wir im Sinne der Art. 80/82 des SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für: Fr. 130.00 Strafbefehl Nr. ST.2025.1704 vom 13. Mai 2025 (rechtskräftig am 4. Juni 2025) Fr. 79.00 Kosten des Zahlungsbefehls, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für die Beklagten.

Dispositiv

Das Gesuch des Gesuchstellers wird dem Gesuchsgegner zugestellt.

Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Zivilgerichts