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00.097.497

00.097.497

Rubrum

Publ.-Nr: 00.097.497

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 11.06.2026

Verfügung vom 8. Juni 2026

Gesuchsteller Erich Jacob Honegger, Kanalweg 18, 5042 Hirschthal

Gesuchsgegner Daniel Steck, Wohnort unbekannt Der Gesuchsteller stellt folgende Rechtsbegehren: Der Gesuchsteller sei gerichtlich zu ermächtigen, dass die in seiner Liegenschaft, Küttigerstrasse 1, 5018 Erlinsbach, die vom ehemaligen Mieter, Daniel Steck, die im Stall und Tenn zurückgelassenen Gegenstände, mehrheitlich (Gerümpel) sowie den bei der Fa. Gyger- Transporte, Oberentfelden, gelagerte Hausrat der 3-Zimmerwohnung, auf Kosten des Gesuchsgegners freihändig verkauft oder entsorgt werden darf. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Dispositiv

Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Einreichung der Stellungnahme angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu-

legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium II des Zivilgerichts