00.100.979
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.979
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Erbschaft
Veröffentlicht: 12.08.2026
Entscheid vom 12. März 2026 (SE.2025.926)
Besetzung Gerichtspräsident A. Schöb Erblasser Joel Méndez, geboren am 24. März 1999, von Basel, Genève, Schönholzerswilen und Kradolf-Schönenberg, gestorben am 11. August 2025, wohnhaft gewesen Trischweg 3, 5032 Aarau Rohr
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Ausschlagung
Erwägungen
1. Der Erblasser verstarb am 11. August 2025.
2.
2.1. Mit Erklärung vom 17. Oktober 2025 (ohne Unterschrift/Poststempel: 21. Oktober 2025) und mit Erklärung vom 1. November 2025 (Poststempel: 3. November 2025) schlug Nora Ursula Méndez Georg die Erbschaft aus.
2.2. Mit Erklärung vom 5. Februar 2026 (Poststempel: 5. Februar 2026) schlug Rafael Méndez die Erbschaft aus.
2.3. Mit Erklärung vom 23. Februar 2026 (Poststempel: 23. Februar 2026) schlug Luna Radevic die Erbschaft aus.
2.4. Mit Erklärung vom 2. März 2026 (Poststempel: 6. März 2026) schlug Janosh Georg die Erbschaft aus.
3. Örtlich zuständig für die Protokollierung der Ausschlagung ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erblasserin (Art. 28 Abs. 2 ZPO; Art. 19 ZPO). Sachlich zuständig ist das Gerichtspräsidium (§ 66 Abs. 3 EG ZGB). Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB).
4.
4.1. Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären, wobei die Behörde über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen hat (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Dieses Protokoll verfolgt reine Informationszwecke und dient als Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung; es hat somit nur deklaratorische Bedeutung und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers (BGE 139 III 225 E. 3; AGVE 2001 Nr. 3 S. 34 f.). Gemäss einhelliger Lehre hat der zuständige Richter nach Art. 570 ZGB die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne dass er befugt wäre, die Gültigkeit in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen (HÄUPTLI, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 570 ZGB N 9).
4.2. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Bei nahen Angehörigen des Verstorbenen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese am Todestag oder spätestens am Tag darauf von dessen Ableben Kenntnis erhalten. Für die Berechnung der Dreimonatsfrist gelten die Grundsätze des Privatrechts. Ist eine Frist nach Monaten bestimmt, so fällt ihr Beendigungszeitpunkt auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Beginns entspricht (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Lehre lässt Postaufgaben zu Handen der zuständigen Behörde innert dieser Frist genügen (SCHWANDER, BSK ZGB II, Art. 567 N 3). Bei der Ausschlagungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist des Zivilrechts, welche weder gehemmt (Art. 134 OR) noch unterbrochen werden kann.
4.3. Nora Ursula Méndez Georg ist die Mutter des Erblassers, weshalb davon auszugehen ist, dass sie als nahe Angehörige am Todestag oder spätestens am Folgetag – somit am 12. August 2025 – Kenntnis vom Tod des Sohnes erhalten hat. Sie hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 bzw. vom 3. November 2025 (Poststempel), und damit innert der gesetzlichen Frist, die Erbschaft ausgeschlagen, was hiermit zu Protokoll genommen wird. Ebenso wurden Rafael Médez, Luna Radevic und Janosh Georg erst mit Schreiben vom 20. Februar 2026 über ihre Erbenstellung orientiert, weshalb sie rechtzeitig ausgeschlagen haben.
5. Die Kosten der Protokollierung hat die erklärende Person zu tragen (HÄUPTLI, a.a.O., Art. 570 ZGB N 11).
Dispositiv
1. Die am 17. Oktober 2025 (ohne Unterschrift/Poststempel: 21. Oktober 2025) und mit Erklärung vom 1. November 2025 (Poststempel: 3. November 2025) abgegebenen Ausschlagungserklärungen der Erben
- Nora Ursula Méndez Georg, geboren am 2. April 1969 o Rafael Méndez, geboren am 24. März 1999 o Luna Radevic, geboren am 6. April 1994 o Janosh Georg, geboren am 3. März 1992
werden protokolliert.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 300.00, werden der ausschlagenden Erbin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Zustellung an:
die ausschlagenden Erben
den Erben
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän-derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium 3 des Zivilgerichts