Entscheid vom 16. August 2019 / SZ.2019.140
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.003.325 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 29.11.2019
Entscheid vom 16. August 2019 / SZ.2019.140 Auf Gesuch der Grundeigentümerin wurde folgendes Verbot erlassen:
«Auf Gesuch der Grundeigentümerin wird jedes unberechtigte Befahren und jegliches unberechtigte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Arela der Grundstücke
GB Spreitenbach, Grundstück-Nr. 3029, Plan-Nr. 57 GB Spreitenbach, Grundstück-Nr. 2343, Plan-Nr. 54
gerichtlich verboten.
Berechtigt ist das Parkieren und Abstellen nur auf den dafür speziell bezeichneten Parkfeldern.
Das Befahren der Grundstücke ist einzig den Zubringern und den Berechtigten gestattet, wobei die Höchstgeschwindigkeit maximal 30 km/h beträgt.
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.
Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.
Baden, 16. August 2019
Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.
Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts
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