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SR.2025.684/Entscheid vom 16. Juli 2026

00.099.935 · Baden District Court

Du 23 juil. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ag/bezirksgericht-baden/00-099-935/de/sr-2025-684-entscheid-vom-16-juli-2026

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Argovie
  3. Tribunal de district Baden
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SR.2025.684/Entscheid vom 16. Juli 2026

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.099.935 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.07.2026

SR.2025.684/Entscheid vom 16. Juli 2026 Gesuchstellerin: Infoscore AG, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren Gesuchsgegnerin: Sweeba Akhtar, Casinoweg 3, 5430 Wettingen z.Zt.: unbekannter Aufenthalt

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 22515239 des Betreibungsamtes Wettingen (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 15. Dezember 2025) für den Betrag von Fr. 2'861.10 nebst Zins zu 12 % seit 16. April 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie hat der Gerichtskasse Baden Fr. 250.00 direkt zu bezahlen. Die Gerichtskasse Baden wird nach Rechtskraft angewiesen, der Gesuchstellerin ihren geleisteten Vorschuss von Fr. 250.00 zurückzuerstatten.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der Entscheid wird hiermit der unbekannt abwesenden Gesuchsgegnerin öffentlich zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am

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nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Die Betriebene kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides überdies beim Richter des Betreibungsortes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Für den Lauf der Frist gelten die im 3. Absatz aufgeführten Regeln, die Frist steht aber still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 2 des Zivilgerichts

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