Entscheid vom 29. Juli 2026 / SE.2026.458
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.327
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 31.07.2026
Entscheid vom 29. Juli 2026 / SE.2026.458
Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr Erblasserin: Rosmarie Löpfe-Benz, geboren am 18. Juli 1936, von Wettingen und Gaiserwald, gestorben am 3. Januar 2026, wohnhaft gewesen Alb. Zwyssigstrasse 53, 5430 Wettingen Erbe 1: Valentin Alois Benz, geboren am 23. April 1968, von Wettingen, Zentralstrasse 101, 5430 Wettingen Erbe 2: Markus Paul Benz, geboren am 1. Juli 1955, von Wettingen, Mellingerstrasse 170, 5400 Baden
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Erbschaftsausschlagung
Erwägungen
1. Die Erblasserin ist am 3. Januar 2026 verstorben.
2.
2.1. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären, wobei die Ausschlagung unbedingt und vorbehaltlos geschehen muss (Art. 570 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Behörde hat über die Ausschlagungs- und Annahmeerklärungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.] Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., Basel 2023 [zit. PraxKomm Erbrecht-Bearbeiter/in], Art. 570 N 9).
2.2. Die zuständige kantonale Behörde für die Protokollierung ist der Gerichtspräsident (vgl. § 66 i.V.m. § 67 ff. EG ZGB e contrario).
3.
3.1. Als gesetzliche Erben wurden auf dem Erbenverzeichnis der Gemeinde Wettingen vom 5. März 2026 die folgenden Personen genannt: Benz Peter Johann, geboren am 19. Juni 1953 Benz Markus Paul, geboren am 1. Juli 1955 Heiniger geb. Benz Bernadette Pia, geboren am 15. Mai 1957 Benz Valentin Alois, geboren am 23. April 1968 Benz Heinz, geboren am 3. Januar 1958 Ernst geb. Benz Ines, geboren ab 30. April 1959 Benz Richard, geboren am 12. Juni 1955 Benz Thomas, geboren am 22. November 1957 Benz Bruno, geboren am 14. Oktober 1958
3.2. Als eingesetzte Erben wurden gemäss dem Erbvertrag vom 23. Oktober 1998 die folgenden Personen genannt: Zinniker-Löpfe Rosmarie, geboren 28. Oktober 1956 Zinniker Lukas, geboren am 19. April 1987 Löpfe-Toranzos Gabriela-Rosmarie, geboren am 27. November 1991 Loepfe Bruno José A. Benz Markus, geboren am 1. Juli 1956 Benz Heinz, geboren am 3. Januar 1958
3.3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2026 hat Benz Valentin, geboren am 23. April 1968, die Erbschaft der Erblasserin innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgeschlagen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2026 hat Benz Markus, geboren am 1. Juli 1955, die Erbschaft der Erblasserin ausgeschlagen.
4. Die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung sind vom Erklärenden zu tragen und betragen Fr. 100.00 pro volljährige ausschlagende Person (PraxKomm Erbrecht-Häuptli, Art. 570 N 11).
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Erben Benz Valentin Alois und Benz Markus Paul die Erbschaft von Rosmarie Löpfe-Benz, geboren am 18. Juli 1936, von Wettingen und Gaiserwald, gestorben am 3. Januar 2026, wohnhaft gewesen Alb. Zwyssigstrasse 53, 5430 Wettingen, ausgeschlagen haben.
2. Den Erben Benz Valentin Alois und Benz Markus Paul werden die Kosten für die Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung von je Fr. 100.00 je einzeln auferlegt.
Zustellung an: den ausschlagenen Erben Benz Valentin Alois den ausschlagenden Erben Benz Markus Paul die weiteren bekannten Erben gemäss Ziffer 3.1. und 3.2. den Willensvollstrecker Benedikt Humbel die Willensvollstreckerin Regina Küng
Mitteilung an: die Gemeinde Wettingen (Gemeindekanzlei) die Gerichtskasse Baden
Dieses Urteil wird den unbekannt abwesenden Erben Löpfe-Toranzos Gabriela-Rosmarie und Loepfe Bruno José A. hiermit öffentlich zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts