Entscheid vom 28. Juli 2026 / SR.2026.380
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.333
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 31.07.2026
Entscheid vom 28. Juli 2026 / SR.2026.380
Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtsschreiberin Vanessa Bugmann
Gesuchsteller : Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau 1
Gesuchsgegner: Rajko Pijunovic, Dorfstrasse 2c, 8955 Oetwil an der Limmat
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Strafbefehl Nr. 2024/9942
Dispositiv
Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 80.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Er hat diesen Betrag der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Baden zu bezahlen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreterin) den Gesuchsgegner (via Publikation im Amtsblatt)
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts