SR.2026.299 / Entscheid vom 5. August 2026
Publ.-Nr: 00.101.549
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 20.08.2026 SR.2026.299 / Entscheid vom 5. August 2026
Gesuchsteller 1: Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau
Gesuchstellerin 2: Einwohnergemeinde Wettingen, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen 1 und 2 vertreten durch Gemeinde Wettingen Finanzverwaltung, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen
Gesuchsgegner: Stefano Spadafora, Klosterstrasse 24, 5430 Wettingen
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Adr.-Nr.: 3021 7439.01
Dispositiv
1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 22610259 des Betreibungsamtes Wettingen (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2026; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 30. April 2026) für den Betrag von Fr. 30.00 nebst Zins zu 4.5 % seit 22. Januar 2026 und für den Verzugszins bis 21. Januar 2026 von Fr. 0.20 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegners hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 2 des Zivilgerichts