Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.099.257

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.257

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.07.2026

Verfügung vom 7. Juli 2026 Beschwerdeführer Thomas Markus Zürcher, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Beschwerde gegen die Art der Zustellungen und Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG

Dispositiv

1. Der Beschwerdeführer hat innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung entweder eine gültige Wohnsitzadresse oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

2. Im Unterlassungsfall wird auf die Eingabe vom 29.06.2026 nicht eingetreten.

Hinweise

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts