00.099.371
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.371
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 13.07.2026
Verfügung vom 22. Mai 2026
Kläger Erkan Kaya, geboren am 10. September 1988, von der Türkei, Kalkofenweg 22a, AT-6840 Götzis Zustelladresse: Burggass 12, 9442 Berneck
Beklagte Meltem Atak, geboren am 8. September 1988, von Niederrohrdorf, Wagenrainstrasse 9, 5620 Bremgarten AG
Gegenstand Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil
Erwägungen
Dass der Kläger mit Eingabe vom 11.03.2026 sinngemäss eine Klage betreffend Änderung Scheidungsurteil einreichte;
dass dem Kläger mit Verfügung vom 17.03.2026 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde;
dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, weshalb mit Verfügung vom 08.04.2026 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde;
dass der Kläger mit Eingabe vom 29.04.2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welche mit Verfügung vom 22.05.2026 abgewiesen wurde;
dass dem Kläger somit erneut eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen ist;
dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist auf die Klage nicht eingetreten werden kann.
Dispositiv
Dem Kläger Erkan Kaya wird zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt. Diese Frist wird nur im absoluten Ausnahmefall erstreckt.
Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, wird auf die Klage nicht eingetreten.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts