Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.099.459

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.459

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.07.2026

Entscheid vom 13. Juli 2026

Gesuchstellerin Sultan Akgün, geboren am 1. Januar 1994, von Blenio, Himmelrych 31, 5612 Villmergen vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Gesuchsgegner Mehmet Akgün, geboren am 22. August 1991, Bagcilar Mahallesi, 1173 Sokak nur ka enç, Sitesi F Block no. 17, TR- Baglar Diyarbakir

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz

Dispositiv

1. Es wird richterlich festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 25.08.2025 aufgehoben ist und die Parteien berechtigt sind, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.

2. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'160.65 und die Dolmetscherkosten von Fr. 439.35, insgesamt Fr. 1'600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 800.00 auferlegt.

Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet.

Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der Gesuchstellerin Fr. 400.00 zurückzuerstatten.

Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 800.00 zu bezahlen.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Familiengerichts