00.101.311
Rubrum
Publ.-Nr: 00.101.311
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 18.08.2026
Entscheid vom 11. August 2026
Kläger Marcel Egli, geboren am 18. Oktober 1963, von Schangnau, Aspistrasse 2, 5605 Dottikon vertreten durch MLaw Lukas Fischer, Becker, Gurini, Partner Rechtsanwälte und Notariat, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Beklagte Jidapa Egli, geboren am 8. September 1974, von Thailand, Wohnort unbekannt
Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung
Dispositiv
1. Die Ehe wird geschieden.
2. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
3. Es wird festgestellt, dass die Parteien keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.
4. Auf die Teilung der Vorsorgeguthaben wird verzichtet.
5.
5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
5.2. Die Gerichtskosten werden den Ehegatten je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'250.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 750.00 wird dem Kläger nach Rechtskraft zurückerstattet. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts