00.028.932
Rubrum
Publ.-Nr: 00.028.932
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 08.12.2022
Verfügung vom 12. Oktober 2022
Gesuchstellerin: Marina Szturc, geboren am 5. Juni 1986, von Serbien, c/o MEIER Anwälte GmbH, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden vertreten durch MLaw Larissa Willi, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden
Gesuchsgegner Václav Szturc, geboren am 15. Juli 1983, von Tschechien, Bahnhofstrasse 40, 5116 Schinznach Bad
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Dispositiv
1. Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen.
2. Für die Hauptverhandlung wird ein Dolmetscher für serbisch beigezogen.
3. Anlässlich der Hauptverhandlung wird eine Parteibefragung durchgeführt.
4. Die Gesuchstellerin hat dem Gericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen:
Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung (bei Wohneigentum: Hypothekarvertrag, aktuelle Hypothekarzinsabrechnungen, Belege zu Unterhalts- und Betriebskosten)
Kontoauszug IBAN CH28 0483 5375 6962 2000 0 ab 01.01.2022
Der Gesuchsgegner hat dem Gericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen:
Belege über das Erwerbseinkommen (Lohnausweise 2020 und 2021, Lohnabrechnungen seit Januar 2022; allfällige Abrechnungen der Arbeitslosenkasse)
letzte Steuererklärung
letzte Steuerveranlagung
Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung (bei Wohneigentum: Hypothekarvertrag, aktuelle Hypothekarzinsabrechnungen, Belege zu Unterhalts- und Betriebskosten)
aktuelle Krankenkassenpolice
Verfügung betreffend Gewährung / Nichtgewährung der individuellen Prämienverbilligung
Belege zu den Berufsauslagen (insb. Kosten Arbeitsweg, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung)
Betreibungsregisterauszug
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium des Familiengerichts