00.099.545
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.545
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 16.07.2026
Entscheid vom 29. Juni 2026
Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin L. Masoch
Gesuchstellerin: Regazil-Holding AG, Querstrasse 37, 8105 Regensdorf vertreten durch lic. iur. Florian Stebler, Weber & Partner Rechtsanwälte AG, Seestrasse 162a, 8810 Horgen
Gesuchsgegnerin: Xiaoli Cui, Hauptstrasse 40, 5200 Brugg AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
1.
1.1. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, das Mietobjekt 2-Zimmerwohnung, 2. OG, Hauptstrasse 40, 5200 Brugg, innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würde sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Brugg polizeilich ausgewiesen.
1.2. Die Kosten für einen allfälligen polizeilichen Vollzug gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und sind von der Gesuchstellerin der Polizei direkt vorzuschiessen.
2.
Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 571.85 (inkl. MwSt. zu 8.1 % von Fr. 42.85) zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Brugg Präsidium des Zivilgerichts