Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.100.063

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.100.063 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.07.2026

Verfügung vom 26. Mai 2026 Verfügung vom 26. Mai 2026

Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG vertreten durch lic. iur. Stefan Kohler, Staatsanwalt, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter: Marc Gromann, geboren am 13. November 2003, Berghausstrasse 14, DE-79761 Waldshut-Tiengen

Gegenstand: Strafverfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Gestützt auf Art. 354 Abs. 1 StPO, wonach die Einsprache gegen einen Strafbefehl zwingend schriftlich zu erfolgen hat und diese vom Einsprecher oder seinem Rechtsbeistand zu unterzeichnen ist (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO), eine Rechtsmitteleingabe nicht rechtsgültig von der Partei oder ihrem Vertreter unterschrieben worden, das Gericht eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen hat (BSK StPO-Daphinoff, N 10 zur Art. 354 StPO),

wird verfügt:

Der Beschuldigte hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung seine Einsprache (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 1. April 2026 per Mail) rechtsgültig zu unterzeichnen.

Verstreicht die Frist unbenutzt, gilt die die Einsprache als nicht erfolgt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

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Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Strafgerichts

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