Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.003.857

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.857

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Nachlassverfahren

Veröffentlicht: 20.12.2019

Entscheid vom 18.12.2019 (SN.2019.1)

Gesuchstellerin: Sanela Tadic, geboren am 31. Oktober 1979, Hinterdorfstrasse 718, 5732 Zetzwil Sachwalterin: Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, Postfach 2753, 5001 Aarau 1

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG)

Dispositiv

1. Der Gesuchstellerinin wird gestützt auf Art. 295 SchKG eine definitive Nachlassstundung von 6 Monaten, d.h. bis und mit 18. Juni 2020, bewilligt.

2. Als definitive Sachwalterin wird die Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, Postfach 2753, 5001 Aarau, eingesetzt.

3. Die Sachwalterin wird aufgefordert, vor Ablauf der Stundung den Sachwalterbericht oder ein Gesuch um Stundungsverlängerung einzureichen ansonsten die Stundung dahinfällt.

4. Die Sachwalterin wird mit den Aufgaben gemäss Art. 295 SchKG sowie mit der Zustellung des vorliegenden Entscheids an die Gläubiger beauftragt.

5. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 für die Bewilligung der definitiven Stundung wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 295c SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann vom Schuldner und den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien und der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht.

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Aufschiebende Wirkung kann keine erteilt werden (Art. 295c Abs. 2 SchKG).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts