00.100.215
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.215
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 29.07.2026
Entscheid vom 21. Juli 2026 (SE.2026.143) Verstorbener: Alfred Hauptlin, geboren am 9. Oktober 1941, von St. Gallen, gestorben am 9. Januar 2026, wohnhaft gewesen in 5040 Schöftland
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Ausschlagung und Antritt der Erbschaft
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass
[...]
Patrick Käser, geboren am 28. Januar 1981, von Melchnau, letzte bekannte Adresse Steinfeldstrasse 3, 4911 Schwarzhäusern, derzeit kein Wohnsitz (keine Nachkommen)
[...]
die Erbschaft ausgeschlagen haben.
2. Es wird festgestellt, dass
[...]
die Erbschaft angenommen haben.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird den ausschlagenden Erben auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Zivilgerichts