00.100.511
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.511
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 04.08.2026
Entscheid vom 3. August 2026 (SZ.2026.56)
Gesuchstellerin: Erika Klara Fäs, Schlattweg 8, 5040 Schöftland vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau
Gesuchsgegner: Lucas Widmer, Picardiestrasse 13, 5040 Schöftland
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die 2-Zimmerwohnung, 2. OG, inkl. Garage an der Picardiestrasse 13, 5040 Schöftland innert 10 Tagen zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zu übergeben.
2. Für den Unterlassungsfall wird dem Gesuchsgegner die polizeiliche Zwangsvollstreckung angedroht.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'372.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirks Kulm schriftlich die polizeiliche Räumung beantragt werden kann, falls der Gesuchsgegner dem Räumungsbefehl nicht fristgerecht nachkommt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts