Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.096.691

00.096.691

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.691

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 28.05.2026

Entscheid vom 21. Mai 2026 (SZ.2025.99) Betroffene: Swissplan Generalbau GmbH, mit Sitz in 5502 Hunzenschwil, Domiziladresse unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Dispositiv

1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 21. Mai 2026, 15:00 Uhr aufgelöst.

2. Es wird die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

3. Das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, wird nach Rechtskraft dieses Entscheids beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Zivilgerichts