00.096.963
00.096.963
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.963
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 03.06.2026
Entscheid vom 27. Mai 2026 (VZ.2025.18)
Kläger: Majd Allababidi, Hauptplatz 5, 6403 Küssnacht am Rigi
Beklagter: Abdalkarim Alagha, Inhaber der Einzelfirma Möriker Restaurant, Lindenstrasse 1, 5103 Wildegg
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis
Dispositiv
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 3'222.25 innert einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 innert einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus- und zuzustellen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten
Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Arbeitsgerichts