KEMN.2026.736 / Entscheid vom 13.08.2026

Publ.-Nr: 00.101.529

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 20.08.2026 KEMN.2026.736 / Entscheid vom 13.08.2026 Betroffener: Salvio Guerreiro Correia, geboren am 27. Mai 2018, von Portugal, Schlossweg 6, 5702 Niederlenz Mutter: Filipa Alexandra Moreira Guerreiro, geboren am 11. Februar 1985, von Portugal, Schlossweg 6, 5702 Niederlenz Vater: Emanuel Sérgio Rodrigues Correia, geboren am 21. Mai 1983, von Portugal, 5702 Niederlenz Wohnort unbekannt Beiständin bis 31.08.2026: Sonja Küpfer, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Beiständin ab 01.09.2026: Danielle Spiegelberg, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg

Gegenstand: Mandatsträgerwechsel

Dispositiv

1.

1.1. Die bisherige Beiständin Sonja Küpfer wird per 31.08.2026 aus ihrem Amt entlassen.

1.2. Die bisherige Beiständin wird von ihrer Pflicht entbunden, einen Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB zu erstatten.

1.3. Der bisherigen Beiständin wird aufgetragen, die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren; der neuen Beiständin die für die Mandatsführung notwendigen Akten zu überreichen.

2.

Es wird auf die Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht.

Diese lauten wie folgt: "Art. 454 ZGB Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die

Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 ZGB 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung

begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."

3. Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt.

4. Zur Beiständin wird per 01.09.2026 Danielle Spiegelberg, SDRL, Jugend-, Ehe- und Familienberatung Region Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, ernannt.

5. Die bisherig festgesetzte Berichtsperiode bleibt unverändert bestehen.

6. Sollte es gegen die Einsetzung von Danielle Spiegelberg begründete Einwendungen geben, so werden die Eltern gebeten, sich innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids beim Familiengericht zu melden.

Ohne Nachricht der Eltern geht das Familiengericht davon aus, dass sie mit der Einsetzung einverstanden sind.

7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts Lenzburg