Entscheid vom 15. November 2022 / SF.2022.13
Rubrum
Publ.-Nr: 00.028.363
Stelle: Bezirksgericht Muri
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 18.11.2022
Entscheid vom 15. November 2022 / SF.2022.13
Gesuchstellerin: Jessica da Silva Estrela, geboren am 22. Dezember 1985, von Sumiswald und Aarau, Büntstrasse 3, 5628 Aristau unentgeltlich vertreten durch MLaw Isabella Schibli, chkp., Rechtsanwältin, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG
Gesuchsgegner: Walter Josef da Silva Estrela, geboren am 16. April 1980, von Brasilien, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Ehescheidung (OF.2022.13)
Dispositiv
1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang von Fr. 6‘000.00 zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchgegners wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 150.00 auferlegt.
3.2. Da der Gesuchstellerin mit separater Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wird ihr Anteil an den Gerichtskosten unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt.
3.3.
Der Gesuchsgegner hat seinen Anteil von Fr. 150.00 an die Gerichtskasse Muri zu bezahlen.
Zustellung an:
die Gesuchstellerin (unentgeltliche Vertreterin)
den Gesuchsgegner; durch Publikation im Amtsblatt
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Muri mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Muri Präsidium II des Familiengerichts