Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.003.127

00.003.127

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.127

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 19.11.2019

Verfügung vom 4. Oktober 2019 Gesuchsstellerin: Credit Suisse Funds AG, handelnd für CS Real Estate Fund LivingPlus, Uetlibergstrasse 231, 8045 Zürich, vertreten durch Wincasa AG, 4310 Rheinfelden

Gesuchsgegner: Abdulkarim Hamidi, Säckingerstrasse 17, 4310 Rheinfelden, z.Zt. unbekannten Aufenthalts

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen: Mietausweisung 3‐ Zimmer Wohnung, 2. Stock, Säckingerstrasse 17, 4310 Rheinfelden Mit Gesuch vom 3. September 2019 stellte die Gesuchsteller (Vertretung) folgende

Rechtsbegehren: 1. Die Gegenpartei sei zu verurteilen, die 3-Zimmerwohnung im 2. Stock an der Säckingerstrasse 17 in 4310 Rheinfelden vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der klagenden Partei auszuhändigen, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB. 2. Die Klägerin sei zu ermächtigen, die beantragte Ausweisung sofort nach Bescheinigung der Rechtskraft unter Beizug des zuständigen Amtes vollstrecken zu lassen. 3. Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

Dispositiv

Das Gesuch der Gesuchstellerin wird dem Gesuchsgegner zugestellt. Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu

den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Zustellung an den Gesuchsgegner mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Zivilgerichts