Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.003.570

00.003.570

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.570

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 11.12.2019

Entscheid vom 20. November 2019

Kläger Michael Haile, geboren am 25. April 1984, von Eritrea, Spitalhalde 10, 4310 Rheinfelden

Beklagte Genet Mebrahtu, von Eritrea, Unbekannter Aufenthaltsort,

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. In Gutheissung des Scheidungsbegehrens des Klägers vom 24. August 2018 wird die am 5. Januar 2007 in Eritrea geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Es ist kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.

3. Auf eine Teilung allfälliger Ansprüche aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet.

4. Die Parteien werden als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt.

5. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 600.00, werden dem Kläger auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 3 des Zivilgerichts