00.098.655
Rubrum
Publ.-Nr: 00.098.655
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 01.07.2026
Entscheid vom 24. Juni 2026
Klägerin Ilirjana Alimi, geboren am 28. Oktober 1995, von Nordmazedonien, Rosengässchen 3, 4310 Rheinfelden unentgeltlich vertreten durch Leonie Walkenhorst, M&D Advokatur Mediation, Rechtsanwältin, Marktgasse 44, Postfach, 4310 Rheinfelden
Beklagter Fljamur Alimi, geboren am 23. März 1993, von Nordmazedonien, Wohnort unbekannt
Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung [. . .]
Dispositiv
1. Die am 21. April 2017 vor dem Zivilstandsamt Rheinfelden (AG) geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, wird der Klägerin zugeteilt.
3. Die gemeinsame Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, steht unter der Obhut der Klägerin, bei welcher sie ihren Hauptwohnsitz hat.
4.
4.1. In Bestätigung des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 10. Dezember 2025, welcher bereits die superprovisorische Anordnung vom 17. Juli 2024 bestätigte (SF.2024.25), wird dem Beklagten, Fljamur Alimi, geb. 23. März 1993, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit der Klägerin, Ilirjana Alimi, geb. 28. Oktober 1995, sowie mit der gemeinsamen Tochter, Ejona Alimi, geb. 23. Juli 2021, persönlich, über Dritte oder über Medien (weder telefonisch noch per Mail, soziale Medien, Post etc.) in Kontakt zu treten oder sich ihnen weniger als 100 m anzunähern.
Das Kontaktverbot des Beklagten gegenüber der Klägerin und der gemeinsamen Tochter wird auf den Zeitraum von drei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils begrenzt.
4.2. In Bestätigung des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 10. Dezember 2025, welcher bereits die superprovisorische Anordnung vom 17. Juli 2024 bestätigte (SF.2024.25), wird dem Gesuchsgegner, Fljamur Alimi, geb. 23. März 1993, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, sich der Wohnung der Gesuchstellerin am Rosengässchen 3 in 4310 Rheinfelden weniger als 100 m anzunähern.
Das Annäherungsverbot des Beklagten wird auf den Zeitraum von drei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils begrenzt.
4.3. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5.
5.1. Das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und der gemeinsamen Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, wird bis auf Weiteres ausgesetzt.
5.2. Sollte sich beim Gesuchsgegner ein ernstzunehmendes Interesse am Kontakt mit der Tochter ergeben,
so hätte er dies schriftlich dem Familiengericht Rheinfelden mitzuteilen (unter Angabe einer gültigen Adresse und unter Angaben, wie er sich die Ausübung des Kontaktrechts vorstellt),
so wird mit dem vorliegenden Entscheid für den anschliessenden Zeitraum eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und der Beistandsperson folgende Aufgabe erteilt:
Begleitete Besuche zwischen dem Gesuchsgegner und der Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, zu organisieren und aufzugleisen (im BBT oder ähnliches) und die entsprechende
Finanzierung zu klären. Zu Beginn hätten die begleiteten Besuche für zwei Stunden alle 14 Tage stattzufinden.
5.3. Die Errichtung der Beistandschaft, die Bezeichnung der Beistandsperson sowie die allfällige stufenweise Ausdehnung des Kontaktrechts obliegt im massgebenden Zeitpunkt dem Familiengericht als Kindesschutzbehörde.
5.4. Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilt, acht Stunden vor sowie während den (zukünftigen) Kontakten mit der Tochter weder Alkohol noch irgendwelche Betäubungsmittel zu konsumieren.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt Tochter Ejona, geboren am 23. Juli 2021, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten, jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen:
Fr. 975.00 ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Fr. 1'175.00 von 1. August 2031 bis 31. Juli 2037 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Fr. 675.00 ab 1. August 2037 bis eine Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
7. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schulden.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Mai 2026 mit 101.3 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2027, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Neue Unterhaltsbeiträge =
ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 101.3
9.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Klägerin: Fr. 3'700.00 Beklagter: Fr. 3'818.00
Vermögen (per Stichtag): Klägerin: Fr. 0.00 Beklagter: Fr. 0.00
Bedarf (ohne Überschussverteilung): Klägerin: Fr. 3'160.00 Beklagter: Fr. 2'471.00 Tochter
ab Rechtskraft Scheidung bis 31.07.2031: Fr. 975.00
ab 01.08.2031 bis 31.07.3037: Fr. 1'175.00
ab 01.08.2037: Fr. 675.00
10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet.
11. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, wird angewiesen, von dessen Austrittsleistung den Betrag von Fr. 1'800.35 nebst Zins seit 9. April 2024 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (Baloise Sammelstiftung BVG, c/o Baloise Leben AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel) zu überweisen.
12. Die Parteien sind beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt.
13. Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
14. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 4'500.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 155.70 Total Fr. 4'655.70
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'327.85 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Vertreterin der Klägerin nach Rechtskraft des Verfahrens den Betrag von Fr. 5'010.45 (inkl. MWSt von Fr. 375.45) zu bezahlen.
Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Hinweis: Die Ehegatten werden darauf hingewiesen, dass Regelungen über die Erziehungsgutschriften erst im Zeitpunkt der Rentenanmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen sind. Der vorliegende Entscheid ist daher sorgfältig aufzubewahren. Sinnvollerweise wird zeitnah beim Gericht eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids einverlangt, dem das erhaltene Original des Entscheids beizulegen ist. Der vorliegende Entscheid ist – versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung – auch für das Splitting der AHV-Rente notwendig. (Im Übrigen wird auf die Merkblätter 1.02 betreffend AHV-Splitting bei Scheidung und 1.07 betreffend Erziehungsgutschriften der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen hingewiesen.)
Zustellung an:
die Klägerin (unentgeltliche Vertreterin)
den Beklagten (Dispositiv via Publikation im Amtsblatt)
die Gerichtskasse Rheinfelden
die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich (auszugsweise nach Rechtskraft, Ziff. 1 und 11) das Familiengericht Rheinfelden (Kindesschutzbehörde) als Information, auszugsweise nach Rechtskraft Ziff. 1 – 5)
[. . .]
Präsidium II des Familiengerichts Bezirksgericht Rheinfelden