Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.098.983

Rubrum

Publ.-Nr: 00.098.983

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 08.07.2026

Entscheid vom 3. Juli 2026

Kläger Goran Peric, geboren am 29. September 1984, von Rheinfelden, Wohnort unbekannt

Beklagte Sandra Maksimovic, geboren am 28. November 1985, von Rheinfelden, Kaiserstrasse 13, 4310 Rheinfelden unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung [. . .]

Dispositiv

1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am 4. April 2008 vor dem Zivilstandsamt Rheinfelden (AG) geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder Lorena Milica, geb. 7. Oktober 2010, und Sofia, geb. 28. September 2016, wird der Beklagten zugeteilt.

3. Die gemeinsamen Kinder Lorena Milica, geb. 7. Oktober 2010, und Sofia, geb. 28. September 2016, stehen unter der Obhut der Beklagten, bei welcher sie ihren Hauptwohnsitz haben.

4. Auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Kläger und den Kindern Lorena Milica und Sofia wird verzichtet. Dieses obliegt der Absprache der Eltern.

5. Die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 13./21. Juni 2022 wird in den Ziffern 2, 3.1, 3.2, 4.1 und 6 zum Entscheid erhoben bzw. genehmigt und damit Bestandteil des Entscheiddispositivs.

Die Vereinbarung lautet in den genannten Ziffern wie folgt:

"[…] II. Nachehelicher Unterhalt

2. Die Parteien stellen fest, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

III. Güterrechtliche Auseinandersetzung

3.1. Jeder Ehegatte ist Eigentümer von denjenigen Vermögenswerten, die auf seinen Namen lauten, und es trägt jeder Ehegatte die Schulden, welche auf seinen Namen lauten. Die Kontoguthaben lautend auf beide Töchter werden von der Ehefrau verwaltet und stehen beiden Kindern jeweils zu.

3.2. Mit Vollzug der vorliegenden Konvention erklären sich die Parteien in Bezug auf ihr Vermögen inkl. bezüglich Aufteilung von Hausrat und Mobiliar beim derzeitigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt, sodass kein Ehegatte vom anderen mehr etwas zu fordern hat.

IV. Ausgleich der beruflichen Vorsorge

4.1. Gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 ZGB teilen die Parteien ihre während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen je hälftig.

[…]

VI. Kosten

6. Die Parteien beantragen dem Gericht, ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei übernimmt ihre eigenen im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Kosten.

[…]"

6.

6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Tochter Lorena Milica, geb. 7. Oktober 2010, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig folgende Barunterhaltsbeiträge zu leisten, jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen:

Fr. 760.– ab Rechtskraft bis 30. September 2026; Fr. 707.– ab 1. Oktober 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit.

6.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Tochter Sofia, geb. 28. September 2016, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig folgende Barunterhaltsbeiträge zu leisten, jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen:

Fr. 703.– ab Rechtskraft bis 31. August 2032; Fr. 707.– ab 1. September 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juni 2026 mit 101.3 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2027, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per Ende Juni 2026 von 101.3 Punkten

8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Einkommen (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Ehemann (hypothetisch): Fr. 5'160.– Ehefrau: Fr. 4'195.–

Familienrechtliches Existenzminimum: Ehemann: Fr. 3'560.– Ehefrau: Fr. 1'765.–

Familienzulagen: Lorena (Rechtskraft bis 30. September 2026): Fr. 215.– Lorena (ab 1. Oktober 2026): Fr. 268.–

Sofia (Rechtskraft bis 31. August 2032): Fr. 215.– Sofia (ab 1. September 2032): Fr. 268.–

9. Die Erziehungsgutschriften der AHV sind der Beklagten und Mutter anzurechnen.

10. Die Freizügigkeitsstiftung des Klägers (Rendita Freizügigkeitsstiftung, Postfach 4701, 8401 Winterthur, Freizügigkeitskonto Nr. [. . .] wird angewiesen, von seiner Austrittsleistung den Betrag von Fr. 22'867.35 nebst Zins seit 28. Juni 2022 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (Valitas Sammelstiftung BVG, c/o Valitas AG, Dammstrasse 23, 6300 Zug, AHV-Nr. [. . .] zu überweisen.

11. Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

12. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'300.– (inkl. Publikationskosten) und den Kosten für die Übersetzung von Fr. 293.70, total Fr. 3'593.70, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'796.85 auferlegt. Die Anteile der Parteien gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'100.–, wenn der Entscheid begründet werden muss.

13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

14. Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichende Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheids geprüft und genehmigt und der Beklagten sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege – im Umfang der Genehmigung – einstweilen vorgemerkt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Hinweis: Die Ehegatten werden darauf hingewiesen, dass Regelungen über die Erziehungsgutschriften erst im Zeitpunkt der Rentenanmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen sind. Der vorliegende Entscheid ist daher sorgfältig aufzubewahren. Sinnvollerweise wird zeitnah beim Gericht eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids einverlangt, dem das erhaltene Original des Entscheids beizulegen ist. Der vorliegende Entscheid ist – versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung – auch für das Splitting der AHV-Rente notwendig. (Im Übrigen wird auf die Merkblätter 1.02 betreffend AHV-Splitting bei Scheidung und 1.07 betreffend Erziehungsgutschriften der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen hingewiesen.)

Zustellung an: - den Kläger (Dispositiv via Publikation im Amtsblatt) [. . .]

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Präsidium III des Familiengerichts Bezirksgericht Rheinfelden