Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.100.649

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.649

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Nachlassverfahren

Veröffentlicht: 06.08.2026

Entscheid vom 3. August 2026

Gesuchsteller Igor Smagasz Barros, geboren am 9. Februar 1985, von Brasilien, Theodorshofweg 23, 4310 Rheinfelden vertreten durch Budget- und Schuldenberatung Aargau - Solothurn, Effingerweg 12, Postfach, 5001 Aarau 1

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Nachlassverfahren [. . .]

Dispositiv

1. Dem Gesuchsteller wird eine definitive Nachlassstundung gemäss Art. 294 SchKG von 6 Monaten, d.h. bis und mit 3. Februar 2027 bewilligt.

2. Als definitiver Sachwalter wird Francesco Corsetto, Budget- und Schuldenberatung Aargau- Solothurn, Effingerweg 12, 5001 Aarau, eingesetzt. Er wird beauftragt, diesen Entscheid sämtlichen Gläubigern mitzuteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 295c Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann vom Schuldner und von den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Zivilgerichts