Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.101.207

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.207

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 17.08.2026

Entscheid vom 11. August 2026

Klägerin Nadjije Nuredini, geboren am 2. Oktober 1982, von Mazedonien, Batastrasse 19, 4313 Möhlin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Catherine Berger, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden

Beklagter Zija Zeneli, geboren am 1. Juli 1974, von Kosovo, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung [. . .]

Dispositiv

1. Die am 13. Oktober 2004 vor dem Zivilstandsamt in Viti (Kosovo) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder Adisa, geb. 28. Juli 2008, und Sara, geb. 28. Juli 2008, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) monatlich vorschüssig je Fr. 482.50 (Barunterhalt Fr. 750.–, Manko Fr. 267.50) zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Klägerin zu bezahlen.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2026 mit 101.1 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2027, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per Ende Juli 2026 von 101.1 Punkten

5. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes (Sammelstiftung Vita, Zürich Schweiz, Scanning BVG, Postfach, 8085 Zürich; Police-Nr. [. . .] AHV-Nr. [. . .] ) wird angewiesen, von seiner Austrittsleistung den Betrag von Fr. 10'183.75 nebst Zins seit 2. Oktober 2025 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich; AHV-Nr. [. . .] ) zu überweisen.

6. Die Ehegatten sind beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt.

7.

7.1. Der Klägerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

7.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin wird lic. iur. Catherine Berger, Rheinfelden, eingesetzt.

8. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.– auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'200.–, wenn der Entscheid begründet werden muss.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10.

Die von der Vertreterin der Klägerin zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichende Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheids genehmigt und ihr sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Hinweis: Der vorliegende Entscheid ist sorgfältig aufzubewahren. Sinnvollerweise wird zeitnah beim Gericht eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids einverlangt, dem das erhaltene Original des Entscheids beizulegen ist. Der vorliegende Entscheid ist – versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung – auch für das Splitting der AHV-Rente notwendig. (Im Übrigen wird auf die Merkblätter 1.02 betreffend AHV-Splitting bei Scheidung der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen hingewiesen.)

Zustellung an:

  • die Klägerin (unentgeltliche Vertreterin)

  • den Beklagten (via Publikation)

  • die Gerichtskasse Rheinfelden

  • die Sammelstiftung Vita, Zürich Schweiz, Scanning BVG, Postfach, 8085 Zürich (auszugsweise nach Rechtskraft, Ziff. 1 und 5)

[. . .]

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides

Präsidium I des Familiengerichts Bezirksgericht Rheinfelden