Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.101.443

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.443

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 21.08.2026

Verfügung vom 4. August 2026 Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden - Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden vertreten durch Salvatore Patera, Staatsanwalt, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte Sandra Marie Pinel, geboren am 24. Dezember 1980, von Frankreich, Wohnort unbekannt

Gegenstand Strafverfahren betreffend Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis [. . .]

Dispositiv

1. Auf die Einsprache der Beschuldigten vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe 20. Februar 2026) wird nicht eingetreten.

2. Der Strafbefehl STA6 ST.2025.52 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. Februar 2025 erwächst somit in Rechtskraft.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 00.00

c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 00.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 00.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 00.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 00.00 g) den Spesen von Fr. 00.00 h) andere Auslagen Fr. 00.00 Total Fr. 300.00

Der Beschuldigten wird die Gebühr gemäss lit. a im Betrag von pauschal Fr. 300.– auferlegt.

4. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selbst.

Zustellung an: - die Beschuldigte (Publikation) [. . .]

Rücksendung der Verfahrensakten STA6 ST.2025.52 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg nach Rechtskraft.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 3 des Strafgerichts