Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.100.203

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.203

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 29.07.2026

Verfügung vom 28. Juli 2026 Zofingen, 28. Juli 2026

Klägerin: Hansrudolf Moor AG, c/o Kurt Moor, Buchenweg 10, 4852 Rothrist vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, SLP Rechtsanwälte und Notare, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau

Beklagter: Christian Juratsch, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Klage aus Besitzesstörung Hauptanträge: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, das auf Parzelle 244 in 4852 Rothrist abgestellte Fahrzeug Ford Ranger Raptor (Farbe schwarz, Fahrgestellnummer 6FPPXXMJ2PLS47769, Kilometerstand von ca. 84'180 km) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf eigene Kosten abzuholen und vollständig zu entfernen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 895.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2026 sowie die bis zur Beseitigung des Fahrzeuges ab 1. August 2026 anfallenden Standkosten zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beklagten.

Dispositiv

Die Klage und das Merkblatt "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" stehen dem Beklagten nach Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Klageantwort

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts