Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.100.243

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.100.243 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.07.2026

Verfügung vom 19. Mai 2026 Gesuchsteller: Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, 5001 Aarau Gesuchsgegner: Holger Ueltzhöffer, Drosselweg 42, 4528 Zuchwil

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Nachzahlungsverfahren

Gestützt auf die Eingabe der zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 24. April 2026 betr. Nachzahlung der mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 und 13. Mai 2019 vorgeschossenen Prozesskosten im Betrage von Fr. 9'889.30

wird verfügt:

1. Es wird ein Nachzahlungsverfahren eröffnet.

2. Holger Ueltzhöffer hat sich innert 10 Tagen lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit 19. Mai 2023 auszuweisen. Die Angaben sind auch für den Ehepartner zu machen.

3. Im Unterlassungsfall wird die Nachzahlung angeordnet.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

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Die Verfahrensbeteiligten müssen dem Gericht Adressänderungen umgehend mit-teilen. Bei Abwesenheiten ist für die Entgegennahme der Post zu sorgen. Sendungen, die an der dem Gericht bekannten Adresse nicht zustellbar sind oder auf der Post nicht fristgerecht abgeholt werden, gelten als zugestellt. Dasselbe gilt bei Rückbehaltsaufträgen, postlagernder Zustellung und ähnlichen Aufträgen an die Post.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts

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