Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.019.088

Eröffnung Urteil

Rubrum

Publ.-Nr: 00.019.088

Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 01.11.2021

Eröffnung Urteil

Klägerin: CKW Conex AG, Täschmattstrasse 4, 6002 Luzern

Beklagter: Tröhler Stefan, Haldenweg 9, 5703 Seon (z. Z. zivilrechtlicher Wohnsitz)

Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 745.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30.12.2020 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20210840 des Beitreibungsamtes 5703 Seon sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- & Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 4. Die Klägerin stellt den Antrag auf einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO.

Eröffnung des Urteils vom 28.10.2021:

Dispositiv

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 745.15 nebst Zins zu 5 % seit 30.12.2020 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag vom 17.05.2021 in der Betreibung Nr. 20210840 des Betreibungsamtes 5703 Seon wird vollumfänglich beseitigt.

3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 160.00 plus Auslagen von CHF 100.00 zu ersetzen.

4. Sämtliche Betreibungs- und Zustellkosten hat der Beklagte zu tragen.

5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 160.00 werden mit dem Kosten- vorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 239 Abs. 2 ZPO): Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn dies eine Partei innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides schriftlich verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.

Friedensrichteramt Kreis XII Bezirk Lenzburg