00.001.485
Urteilsvorschlag vom 5. September 2019
Rubrum
Publ.-Nr: 00.001.485
Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 09.09.2019 Urteilsvorschlag vom 5. September 2019
Kläger / Vermieter: Rohr Erwin, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil
Beklagter / Mieter: Coban Hüseyin, Jurastrasse 4, 5610 Wohlen AG; mit derzeit unbekanntem Aufenthalt. Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 5'000.00 für ausstehende Mietzinsen, Forderung nach Herausgabe der Mieterkaution von Fr. 2'400.00 (zur teilweisen Tilgung der Mietzinsausstände),
Miet-/Pachtobjekt ehem. Studio-Zimmer HBbOG2 in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32b" in 5502 Hunzenschwil. Rechtshängigkeit: 17.07.2019 Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg zieht in Erwägung (Kurzbegründung gemäss Art. 210 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO): 1. Vorab war festzustellen, dass die beiden Parteien zur heutigen Schlichtungsverhandlung frist- und formgerecht eingeladen wurden. Da der Beklagte aktuell einen unbekannten Aufenthalt aufweist, wurde er durch Publikation im Aarg. Amtsblatt vom 21.08.2019 zur Verhandlung vorgeladen. 2. Der Beklagte ist indessen trotz somit gehörig erfolgter Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor Schlichtungsbehörde Lenzburg erschienen. Die Abwesenheit und somit das ungenügend entschuldigte Säumnis des Beklagten waren durch die Behörde formell festzustellen. Die Schlichtungsbehörde führte die Verhandlung, resp. die Kurzbefragung des anwesenden Klägers Erwin Rohr gleichwohl durch, um alsdann mit einem Urteilsvorschlag über seine Forderungen gegenüber Hüseyin Coban befinden zu können. 3. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 210 Abs. 1 ZPO, weshalb die Schlichtungsbehörde zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags berechtigt ist. 4. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und den Ausführungen des Klägers konnte von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden. Zwischen den beiden Parteien bestand ein Mietvertrag für das Studio / Zimmer Nr. HbbOG2 in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32c" in 5502 Hunzenschwil, dies mit Mietbeginn am 01.04.2018. Das Mietverhältnis endete per Ende Juni 2019, resp. wurde auf diesen Zeitpunkt hin schliesslich aufgelöst – der Beklagte selber verschwand aber bereits ca. anfangs März 2019, dies ohne das Mietverhältnis korrekt zu kündigen. Bei der Firma goCaution AG, in 3172 Niederwangen, Freiburgstrasse 574, wurde eine auf den Beklagten Hüseyin Coban lautende Mietzins-Bürgschaftsversicherung, Police Nr. MK-2018039508223, mit einer Bürgschaftssumme von Fr. 2'400.00, als Sicherheit errichtet. 5. Der Beklagte blieb dem Kläger bis und mit dem Monat Juni 2019 Mietzinse im Umfang von Fr. 5'800.00 schuldig. Der Kläger belegte seine diesbezüglichen Forderungen gegenüber der Schlichtungsbehörde mit den notwendigen Dokumenten und Unterlagen – damit die Schlichtungsbehörde mit einem Urteilsvorschlag über seine Ansprüche entscheiden konnte, reduzierte er seine Forderungen gegenüber dem Kläger auf den Betrag von Fr. 5'000.00. 6. Völlig zu Recht fordert der Kläger nun vom Beklagten also den Betrag von Fr. 5'000.00, sowie zur teilweisen Tilgung der Forderung die vollständige Herausgabe der weiter oben beschriebenen Bürgschaftssumme von Fr. 2'400.00. 7. Der säumige Beklagte war bei dieser Sachlage somit mit aller Deutlichkeit dazu zu verpflichten, die Forderung des Klägers im nachgewiesenen Umfang von Fr. 5'000.00 an diesen zu bezahlen. Die Firma goCaution AG somit war zu berechtigen, resp. dazu zu verpflichten, die Bürgschaftssumme von Fr. 2'400.0 an den Kläger herauszugeben. 8. Das Verfahren vor Schlichtungsbehörde ist für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten auf die Parteien zu verlegen. Ebenso sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen - die beiden Parteien haben also für ihre jeweiligen Parteiaufwendungen je selbst aufzukommen. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien
Dispositiv
1. Es wird formell festgestellt, der der ordentlich und gehörig vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.
2. Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.
3. Die Firma goCaution AG, in 3172 Niederwangen, Freiburgstrasse 574, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, die auf den Beklagten Hüseyin Coban lautende Mietzins- Bürgschaftsversicherung, Police Nr. MK-2018039508223 aufzuheben und dem Kläger auf Vorlage des vorliegenden rechtskräftigen Urteilsvorschlages vom 05.09.2019 die Bürgschaftssumme von Fr. 2'400.00 zur teilweisen Tilgung der ihm zugesprochenen Forderung von Fr. 5'000.00 herauszugeben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO) Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg