00.096.043
Rubrum
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.096.043 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.05.2026
Entscheid vom 12. Mai 2026 (MI.2026.51)
Besetzung
Präsidentin L. Springer Schlichter I. Larcher Schlichterin S. Bösch
Klägerin/Vermieterin: Logis Suisse AG, Lagerstrasse 33, 8004 Zürich vertreten durch André Roth AG, Immobilien- und Bauberatung, Theaterplatz 1, 5401 Baden
Beklagter/Mieter 1: Tihomir Lasarow, unbekannte Adresse
Beklagte/Mieterin 2: Anzhela Hilpert, unbekannte Adresse
Gegenstand
Forderung / Auflösung Mietkaution
Miet-/ Pachtobjekt: 4.5-Zimmerwohnung, Talstrasse 63, Seon
Rechtshängigkeit: 20. Februar 2026
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg hat gestützt auf: Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO;
den Mietvertrag vom 3. Februar 2015 mit Mietbeginn 1. August 2015;
die Tatsache, dass die Kläger/Mieter 1 und 2 unbekannten Aufenthalts sind und die Vorladungen deshalb per Publikation im Amtsblatt erfolgen musste;
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die heutige Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Beklagten/Mieter 1 und 2 nicht erschienen;
die Akten
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Entscheidvorschlag:
1. Die Beklagten werden pflichtig erklärt, der Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 4'365.75 aus dem Titel Schlussabrechnung vom 28. August 2025 zu bezahlen.
2. Die unter Ziffer 1 genannte Forderung wird mit der Mietkaution in der Höhe von CHF 4'160.00 zuzüglich bisher angelaufenen Zinses, verrechnet. Die restliche, nach Auflösung des Kautionskontos, bestehende Forderung ist von den Beklagten innert 20 Tagen zu bezahlen.
3. Die Coopbank wird angewiesen, das Mietkautionskonto, laufend auf die beiden Beklagten, mit der IBAN-Nummer 64 0844 0256 7305 1200 1, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides, umgehend zu saldieren und vollumfänglich der Klägerin auszubezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
die Klägerin/Vermieterin (Vertreterin)
den Beklagten/Mieter, Veröffentlichung im Amtsblatt
die Beklagte/Mieterin, Veröffentlichung im Amtsblatt
Wirkungen des Entscheidvorschlages (Art. 211 ZPO) Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3
Die Frist zur Ablehnung des Entscheidvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
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