00.096.101
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.101
Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 20.05.2026
Verfügung vom 18. Mai 2026 (MI.2026.33)
Besetzung: Präsidentin E. Rickenbach
Kläger/Vermieter: Erwin Rohr, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil
Beklagter/Mieter: Joachim Mettler, An der Schleuse 19, DE-15890 Eisenhüttenstadt
Gegenstand: Forderung / Mietkaution
Miet-/ Pachtobjekt: Möbliertes Studio, Liebeggerweg 1, 5502 Hunzenschwil
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (Eingang: 30. Januar 2026) reichte der Kläger/Vermieter bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung/Mietkaution ein.
2. In der Folge wurde das Schlichtungsgesuch der Gegenseite zur Erstattung einer Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt und gleichzeitig wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf Montag, 16. März 2026, 13:30 Uhr, vorgeladen.
3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Schlichtungsverhandlung abgesagt, da der Beklagte/Mieter die Vorladung vom 11. Februar 2026 noch immer nicht in Empfang genommen hatte.
4.
Die Parteien wurden in der Folge erneut zur Schlichtungsverhandlung auf Mittwoch, 10. Juni 2026, 11:15 Uhr, vorgeladen.
5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 (Eingang: 18. Mai 2026) teilte der Kläger/Vermieter sinngemäss mit, dass er sein Gesuch zurückziehe und dieses Verfahren abgeschrieben werden könne.
6. Das Verfahren ist somit entsprechend abzuschreiben (Art. 208 i.V.m. Art. 241 Abs. 3 ZPO).
7. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. c ZPO).
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die auf Mittwoch, 10. Juni 2026, 11:15 Uhr angesetzte Schlichtungsverhandlung wird abgesagt.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg