Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ZSU.2026.91

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.91 (SR.2025.472) Art. 168

Entscheid vom 7. August 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Everett

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand

Rechtsöffnung

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 25. September 2025 für eine Forderung von Fr. 17'463.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2024. Als Grund für die Forderung wurde im Zahlungsbefehl Folgendes angegeben:

" Mietzins der letzten 11 Monate bis vor dem abrupten Auszug am 05.04.2025 für die Wohnung am [...] in R._____; somit ein Mietzinsausfall für die Dauer von Mai 2024 bis März 2025 von einem Mietzins von CHF 1'550.00 pro Monat sowie für den anteilsmässigen Mietzins von April 2025. Ein neuer Mieter konnte bereits per 09.04.2025 gefunden werden, somit wären pro Rata 8 der 30 Tagen für den April geschuldet (CHF 1'550.00 /

1.2.

Der Beklagte erhob gegen den ihm am 29. Oktober 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 21. November 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Betreibungskosten von Fr. 126.20.

2.2.

Der Beklagte liess sich nicht vernehmen.

2.3.

Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 25. Februar 2026:

" 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1.

Gegen diesen ihr am 4. März 2026 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Februar 2026 (SR.2025.472 / mk) ist aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin sei die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 17'463.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2024 sowie Betreibungskosten zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."

3.2.

Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).

1.2

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin ab und hielt im Wesentlichen fest, der Rechtsöffnungsrichter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, auch wenn der Schuldner keine entsprechenden Einwendungen erhebe. Beruhe die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, könne der Gläubiger beim Richter des Betreibungsortes die Aufhebung des Rechtsvorschlags in Form der definitiven Rechtsöffnung verlangen. Die provisorische Rechtsöffnung könne der Gläubiger hingegen verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe. Die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsgesuch lediglich den Zahlungsbefehl beigelegt. Dabei handle es sich weder um einen Entscheid, eine Verfügung, eine öffentliche Urkunde noch um eine unterschriftliche Schuldanerkennung des Beklagten. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen.

2.2

Die Klägerin bringt dagegen mit Beschwerde vor, die Würdigung der Vorinstanz, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliege, sei unzutreffend bzw. unvollständig. Zwischen den Parteien bestehe ein Mietvertrag, welcher eine klare Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Mietzinses begründe. Die daraus resultierenden Mietzinsforderungen stellten eine bestimmte und fällige Mietzinsforderung dar. Ferner habe der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl lediglich Rechtsvorschlag erhoben, ohne die Forderung inhaltlich zu bestreiten oder eine Stellungnahme im Verfahren einzureichen. Dennoch sei das Gesuch ohne weitergehende Prüfung der zugrunde liegenden Forderungen abgewiesen worden; die tatsächlichen Grundlagen des Mietverhältnisses und der daraus resultierenden Forderung seien dabei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

3.

3.1

3.1.1

Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (DANIEL STAEHELIN, in: DANIEL STAEHELIN/THOMAS BAUER/FRANCO LO- RANDI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-

3.1.2

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der

Betreibung fällig gewesen sein, was vom Gläubiger nachzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.1). Auch im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung hat das Rechtsöffnungsgericht einzig abzuklären, ob eine Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG besteht, nicht hingegen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell besteht (STAEHELIN, a.a.O., N. 3a zu Art. 82 SchKG m.H.).

3.2

3.2.1

Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2), der Prozessstoff muss von den Parteien beigebracht werden (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO entsprechen und der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen. Es trifft ihn eine grundsätzliche Präsentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 36a zu Art. 84 SchKG und N. 53 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Rechtsöffnungsrichter, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.2.2

Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die gerichtliche Fragepflicht abgeschwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. MYRIAM A. GEHRI, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.H.). Gerade im Rechtsöffnungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summarischen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, eingeschränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (STAEHELIN, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG).

3.3

Aufgrund der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Verhandlungsmaxime (E. 3.2.1 und 3.2.2) kann dem Vorbringen der Klägerin, die tatsächlichen Grundlagen des Mietverhältnisses und der daraus resultierenden Forderung seien durch die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden. Die Klägerin traf eine Präsentationspflicht hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels. Sie war gehalten, den Rechtsöffnungstitel und weitere Urkunden, auf welche sie ihre Forderung stützt, ihrem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen. Die Vorinstanz war demgegenüber nicht verpflichtet, "die Grundlagen des Mietverhältnisses und der daraus resultierenden Forderung" von Amtes wegen zu erforschen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat die Klägerin ihrem Rechtsöffnungsgesuch lediglich den Zahlungsbefehl beigelegt, bei welchem es sich weder um einen definitiven noch um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, liegt damit doch weder ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleichzusetzende Urkunde noch eine durch eine öffentliche oder eine privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung vor. Im Rechtsöffnungsverfahren wird zudem, wie erwähnt (E. 3.1.1 und 3.1.2), nicht über den materiellen Bestand der Forderung entschieden. Hierfür ist der ordentliche Prozessweg zu bestreiten.

Mit Beschwerde reicht die Klägerin erstmals neue Unterlagen ein, mit welchen sie das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels begründen will. Diese Unterlagen können infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter, Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Beklagten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 17'463.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 7. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Richli Everett