RRB Nr. 2025-000534
Rubrum
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000534
A._____ GmbH, Q._____; Beschwerde vom 18. April 2024 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 18. März 2024 betreffend Rückforderung ausbezahlter Härtefallleistungen; Abweisung
Sitzung vom 14. Mai 2025 Versand: 20. Mai 2025
Sachverhalt
(…)
Erwägungen
1.
Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
2.
Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz für Beschwerden gegen Entscheide des dem DVI untergeordneten AWA im Bereich der Härtefallmassnahmen nicht an das DVI delegiert (vgl. § 10 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013; zur Delegationsbefugnis des Regierungsrats vgl. § 50 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Vorbefassung des Generalsekretariats des DVI beim Erlass des angefochtenen Entscheids durch das AWA ist der vorgenommene Wechsel der ordentlicherweise beim DVI liegenden Instruktionszuständigkeit gemäss § 14 Abs. 1 DelV zum Rechtsdienst des Regierungsrats praxisgemäss nicht zu beanstanden. An der Zuständigkeit des Regierungsrats zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ändert sich damit aber nichts.
2.1
Die Beschwerdeführerin erhielt für den Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 Fixkostenbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 65'577.–, die in zwei Tranchen entrichtet wurden (Fr. 48'470.–, ausbezahlt am 21. Mai 2021 und Fr. 17'107.–, ausbezahlt am 23. August 2021; vgl. Zahlungsübersicht, Vorakten AWA, act. 47, Beilage 11). Mit dem angefochtenen Entscheid widerruft das AWA diese Verfügung und verlangt von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der gesamten ausgerichteten Fixkostenbeiträge. Es begründet diesen Widerruf mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der behördlichen Schliessung keine ungedeckten Fixkosten hat tragen müssen
(vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 3 ff., bei den Vorakten AWA, act. 47, Beilage 25). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es für die verfügte Rückforderung eine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Ausserdem sei die Rückforderung unverhältnismässig und schliesslich auch falsch berechnet worden (vgl. Beschwerde, S. 13, act. 29, und S. 15, act. 28).
2.2
Mit der elektronischen Einreichung des Gesuchformulars bestätigte die Beschwerdeführerin folgende Aussage (vgl. Antragsdaten, S. 4, Vorakten AWA, act. 47, Beilage 19):
"Der Kanton Aargau kann den gewährten Fixkostenbeitrag ganz oder teilweise zurückfordern,
– wenn aus dem Umsatzrückgang und/oder behördlicher angeordneter Schliessung keine erheblichen ungedeckten Fixkosten resultieren,
– das Unternehmen im Jahr 2021 einen höheren Umsatz erzielt als vor der Covid-19-Pandemie,
– eine Pandemieversicherung des Unternehmens während der behördlichen Schliessung die Fixkosten ganz oder teilweise erstattet hat."
Mit dieser Willensäusserung hat die Beschwerdeführerin ihr ausdrückliches Einverständnis zur nachträglichen Überprüfung des mit der Einreichung des Gesuchs entstandenen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Kanton gegeben. Ganz unabhängig davon, ob dieses Rechtsverhältnis als durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet qualifiziert werden muss, widerspricht es Treu und Glauben (§ 2 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980 und Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999), wenn die Beschwerdeführerin heute geltend macht, dass in diesem Rechtsverhältnis keine individuelle nachträgliche Betrachtung der ungedeckten Fixkosten vorgesehen sei (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Nur mit einer nachträglichen individuellen Überprüfung kann sichergestellt werden, dass infolge der initial unbürokratischen und sehr pauschalen Gesuchsbehandlung im Endergebnis doch keine Überentschädigung von einzelnen Betrieben erfolgt ist. Angesichts der genannten Formulierung im Antragsformular und der entsprechenden Formulierung in dem von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Merkblatt (vgl. Merkblatt vom 6. April 2021, Ziffer 8, S. 16) kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht davon die Rede sein, dass der Kanton Aargau bei der Ausgestaltung seiner Härtefallmassnahmen insgesamt eine Überentschädigung in Kauf nahm (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Bei einer Überentschädigung könnte auch nicht mehr von einem Fixkostenbeitrag gesprochen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das AWA seinen Entscheid einer nachträglichen Prüfung unterzog.
2.3
2.3.1
Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die verfügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine fehlerhafte Verfügung von Amts wegen ändert (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1215; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 838). Ein Widerruf kommt demnach nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.2 mit Hinweisen).
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2.3.2
Mit Letzterem argumentiert das AWA, indem es im Wesentlichen geltend macht, dass die Beschwerdeführerin im Betrachtungszeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 keine ungedeckten Fixkosten zu tragen hatte, sondern sogar einen Umsatz erzielen konnte, der zu einer Fixkostenüberdeckung von Fr. 14'261.– führte (vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 4, bei den Vorakten AWA, act. 47, Beilage 25).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der Berechnung des AWA, weil dieses in seiner Berechnung insgesamt Fr. 79'680.– an erhaltener Kurzarbeitsentschädigung/EO mit einbezogen hätte, obschon die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nur Zahlungen von Fr. 49'393.65 erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 28). Diese Behauptung widerspricht der Aktenlage. In dem von der Beschwerdeführerin selbst verurkundeten Jahresabschluss 2021 weist sie unter dem Personalaufwand eine allein durch die behördliche Betriebsschliessung bedingte "EO Gutschrift Gesellschafter" von Fr. 62'023.80 auf. Gemäss dem Handelsregister ist D._____ der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. https://xxx [besucht am 16. April 2025]). Zusammen mit der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen und belegten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 17'655.90 (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 28 und Beschwerdebeilage 4) ergibt dies einen Ertrag von Fr. 79'679.70. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das AWA seiner Berechnung diesen kaufmännisch auf Fr. 79'680.– gerundeten Ertrag zugrunde legte und damit ausgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum eine Fixkostenüberdeckung aufwies und die erhaltene Härtefallentschädigung effektiv nicht nötig hatte. Die Beschwerdeführerin war somit kein Härtefall.
Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der rechtmässigen Durchführung des Härtefallprogramms und damit am Widerruf der Verfügung des AWA vom 21. Mai 2021. Dieses Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der Widerruf war im Härtefallprogramm als Massnahme zur nachträglichen Korrektur vorgesehen und die Beschwerdeführerin wusste bereits bei Gesucheinreichung, dass ein im Vergleich zum Jahr 2019 höherer Umsatz zu Rückforderungen führen könnte (vgl. Erw. 3.1 oben). Insofern kann ihrem Vertrauen in den Bestand der Leistungsverfügung nur geringes Gewicht beigemessen werden. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass das AWA die Verfügung vom 21. Mai 2021 widerrufen hat.
2.4
Wird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die gestützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels einer spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen Rechtsgebieten Geltung haben und auf der Stufe der Gesetze stehen. Gemäss dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, auch und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne spezifische rechtliche Grundlage zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.3 mit Hinweisen).
Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin für den geleisteten Betrag von Fr. 65'577.– keinen Rechtstitel mehr. Aus diesem Grund ist auch die verfügte Rückforderung nicht zu beanstanden.
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2.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fällige Rückforderung ihre wirtschaftliche Existenz gefährde (vgl. Beschwerde, act. 21), ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass beim AWA ein Gesuch mit entsprechenden konkreten Begründungen um Stundung oder um Ratenzahlung eingereicht werden kann (vgl. die analogen Zahlungserleichterungen in § 229 Steuergesetz [StG] vom 15. Dezember 1998 und in § 20 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin muss sie ebenfalls die ihr entstandenen Parteikosten selbst tragen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 228.20, insgesamt Fr. 1'728.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ GmbH, Q._____, auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– hat diese somit noch Fr. 728.20 zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
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