RRB Nr. 2026-000454
Rubrum
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-000454
A._____ AG, c/o B._____ GmbH, Q._____; Beschwerde vom 1. Dezember 2025 gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 28. Oktober 2025 betreffend Rückforderung ausbezahlter Härtefallleistungen aufgrund unerlaubter Dividendenausschüttung; teilweise Gutheissung
Sitzung vom 29. April 2026 Versand: 5. Mai 2026
Sachverhalt
Die A._____ AG mit Sitz in R._____ bezweckt den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungslokalen, insbesondere Bowlinganlagen. Sie ist seit dem 28. Juni 2017 im Handelsregister eingetragen.
Am 8. Februar 2021 stellte sie, damals noch unter der Firma C._____ AG und mit Sitz in Q._____, beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA), ein Gesuch (Nr. 201809) um Ausrichtung von COVID-19-Härtefallmassnahmen zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens.
Mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 26. Februar 2021 wurden ihr in Gutheissung dieses Gesuchs Fixkostenbeiträge bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen gemäss dem damals geltenden § 7b der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der CO- VID-19-Pandemie (SonderV 20-2) vom 15. April 2020 (Stand vom 14. Januar 2021) gewährt.
Gestützt auf diese Verfügung wurden der A._____ AG folgende Fixkostenbeiträge ausbezahlt:
• für die Periode vom 21. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 Fixkostenbeiträge in Höhe von Fr. 28'400.– (ausbezahlt am 26. Februar 2021),
• für die Periode vom 1. März 2021 bis 21. März 2021 Fixkostenbeiträge in Höhe von Fr. 8'500.– (ausbezahlt am 12. März 2021) und
• für die Periode vom 22. März 2021 bis 18. April 2021 Fixkostenbeiträge in Höhe von Fr. 11'366.– (ausbezahlt am 4. Mai 2021).
Am 13. September 2021 stellte die A._____ AG ein weiteres Gesuch (Nr. 302180) um Härtefallmassnahmen.
Mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 18. November 2021 wurden ihr in Gutheissung dieses Gesuchs Fixkostenbeiträge für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss dem damals geltenden § 7d SonderV 20-2 (Stand vom 1. November 2021) gewährt.
Gestützt auf diese Verfügung wurden der A._____ AG für die Periode vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 Fixkostenbeiträge von Fr. 65'085.– ausgerichtet (ausbezahlt am 18. November 2021).
B.
Mit Verfügung des AWA vom 28. Oktober 2025 wurden die beiden vorerwähnten Verfügungen des AWA vom 26. Februar 2021 und 18. November 2021 widerrufen und aufgehoben. Die A._____ AG wurde verpflichtet, sämtliche ihr ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 113'351.– innert 30 Tagen an den Kanton Aargau zurückzubezahlen.
Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, dass die A._____ AG im Jahr 2024 eine Dividende in der Höhe von Fr. 20'000.– ausgeschüttet habe. Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen sei es, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Aus diesem Grund dürften im Jahr der Beitragsgewährung und während drei Jahren nach Gewährung oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Hilfe Dividenden nicht beschlossen und auch nicht ausgeschüttet werden.
C.
Gegen die Verfügung des AWA vom 28. Oktober 2025 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D._____, S._____, mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 28. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
D.
Mit Instruktionsschreiben vom 9. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren durch das DVI, Generalsekretariat, zuhanden des Regierungsrats instruiert werde. Gleichzeitig wurde das AWA zur Vernehmlassung und Aktenüberweisung aufgefordert.
Das AWA überwies die Vorakten innert erstreckter Frist am 15. Januar 2026 und liess sich ablehnend zur Beschwerde vernehmen.
Mit Instruktionsschreiben vom 16. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des AWA zur Stellungnahme zugestellt.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 16. Februar 2026 innert erstreckter Frist replikweise Stellung.
Das AWA verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
2.
Gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss § 50 Abs. 2 VRPG kann er die Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verordnung delegieren.
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Solche Delegationen hat der Regierungsrat im Rahmen der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 vorgenommen. Er hat in § 10 Abs. 1 lit. h DelV das DVI für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des AWA im Bereich der Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversicherungsgesetzgebung ergangen sind, für zuständig erklärt. Beschwerden gegen anderweitige Verfügungen des AWA hat er nicht delegiert.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen, dass die Kompetenz zum Entscheid über die Beschwerde beim Regierungsrat liegt.
3.
3.1
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der vom AWA mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 angeordnete Widerruf der Verfügung vom 26. Februar 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 201809, Fixkostenbeitrag für behördlich geschlossene Unternehmen gemäss § 7b SonderV 20-2) und der Verfügung vom 18. November 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 302180, Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2) rechtmässig war.
3.2
Der Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet, nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1229). Der Widerruf ist das Instrument für die verfügende Behörde oder die Aufsichtsbehörde, eine Verfügung aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuändern, gegebenenfalls gegen den Willen aller von der ursprünglichen Verfügung Betroffenen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 286 mit Hinweisen).
Weder die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20) des Bundes vom 25. November 2020 noch die kantonale SonderV 20-2 sehen spezialgesetzliche Widerrufsbestimmungen für erlassene Verfügungen vor.
Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Das VRPG findet für Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden Anwendung, Sonderbestimmungen in anderen Erlassen vorbehalten (§ 1 VRPG). Es besteht mithin eine Regelung im allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht für den Widerruf von Verfügungen.
3.3
Erste Voraussetzung für einen Widerruf ist folglich, dass ein Entscheid vorliegt, welcher der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht.
3.3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 26. Februar 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 201809) gestützt auf § 7b SonderV 20-2 ein Fixkostenbeitrag für behördlich geschlossene Unternehmen zugesprochen und dieser in der Folge in der Gesamthöhe von Fr. 48'266.– ausgerichtet worden ist. Nach einem weiteren Gesuch wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 18. November 2021 (Verfügung zu
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Gesuch Nr. 302180) gestützt auf § 7d SonderV20-2 ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen zugesprochen und in der Gesamthöhe von Fr. 65'085.– ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin erfüllte im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung sämtliche Anforderungskriterien.
Die gewährten Härtefallmassnahmen (Fixkostenbeiträge) haben ihre Voraussetzungen in der (mittlerweile ausser Kraft getretenen) SonderV 20-2. Bei den Härtefallmassnahmen handelte es sich um Fixkostenbeiträge für behördlich geschlossene Unternehmen gemäss § 7b SonderV 20-2 sowie für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2. Diese kantonale Verordnung bezweckte, komplementär zu den Bundesmassnahmen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden. Entsprechende Härtefallmassnahmen des Kantons wurden unter der Berücksichtigung der Voraussetzungen des Bundesrechts gemäss der HFMV 20 ausgerichtet (vgl. Zweckartikel § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. g SonderV 20-2). Gemäss § 7b und § 7d SonderV 20-2 wurden Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen unter anderem ausgerichtet, sofern die Unternehmen die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der HFMV 20 erfüllten. In der kantonalen Notverordnung (SonderV 20-2) wird mithin direkt auf die HFMV 20 als Anspruchsvoraussetzung verwiesen. Massgeblich für die Beurteilung dieser Beschwerde sind allerdings zwei verschiedene Fassungen des Art. 6 lit. a Ziff. 1 der HFMV 20. Zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung vom 26. Februar 2021 (Stand HFMV 20: 14. Januar 2021) wird festgehalten, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss, dass es während drei Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verfügung vom 18. November 2021 (Stand HFMV 20: 1. Oktober 2021) ist festgeschrieben, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet.
Die HFMV 20 stützt sich auf das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020. Das Dividendenausschüttungsverbot ist durch dieses Gesetz vorgesteuert. Auch bezüglich des Covid-19-Gesetzes sind für den vorliegenden Sachverhalt zwei Fassungen massgeblich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung am 26. Februar 2021 galt der Stand am 1. Januar 2021, wonach gemäss Art. 12 Abs. 1ter die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraussetzt, dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Am 18. November 2021, als die zweite Verfügung erging, war der Stand am 19. Oktober 2021 massgeblich. Art. 12 Abs. 1ter wurde geändert, so dass die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraussetzt, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Die HFMV 20 konkretisiert diese jeweiligen Bestimmungen, indem sie eine Bestätigungspflicht des Unternehmens einführt.
Auf den Gesuchsformularen, welche von allen gesuchstellenden Unternehmen in Selbstdeklaration bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden mussten, wird diese Bestätigung des Dividendenausschüttungsverbots von den Unternehmen eingeholt. Es ist in den Gesuchsformularen ausdrücklich ersichtlich, dass bei Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags während drei Jahren nach Erhalt dieses Beitrags oder bis zum Zeitpunkt, an dem das Unternehmen diesen gewährten Beitrag an den Kanton freiwillig zurückbezahlt, keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer vergeben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin akzeptierte diese Vorgabe betreffend Verbot der Dividendenausschüttung jeweils, indem sie ein "Häkchen" an entsprechender Stelle setzte (vgl. Gesuch Nr. 201809 vom 8. Februar 2021, S. 3 f.; Gesuch Nr. 302180 vom 13. September 2021, S. 3 f.).
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Aufgrund der dargelegten Ausführungen ist somit eine legislatorische Grundlage für das Verbot der Dividendenausschüttung vorhanden. Für die Beschwerdeführerin war aufgrund des Gesuchformulars wie auch aus Gesetz und Verordnung ohne weiteres erkennbar, dass das Unterlassen von Dividendenausschüttungen eine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Hieraus ergibt sich auch, dass wenn gegen das Verbot verstossen wird, eine Voraussetzung für den Bezug von Härtefallgeldern nachträglich wegfällt, dadurch kein Anspruch mehr auf die Härtefallgelder besteht und somit eine Rückforderung zu erfolgen hat.
3.3.2
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 201809) gleichentags ein Fixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 28'400.– ausgerichtet. Gestützt auf dieselbe Verfügung wurden am 12. März 2021 Fr. 8'500.– und am 4. Mai 2021 weitere Fr. 11'366.– ausbezahlt.
Mit Verfügung vom 18. November 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 302180) wurden der Beschwerdeführerin gleichentags Fr. 65'085.– ausgerichtet.
Anlässlich der Generalversammlung vom 25. Juni 2024 beschloss die Beschwerdeführerin die Ausschüttung von Dividenden in der Höhe von Fr. 20'000.–.
3.3.3
3.3.3.1
Es stellt sich die Frage, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tatbestand der Dividendenausschüttung beziehungsweise des Dividendenausschüttungsbeschlusses innerhalb der Sperrfrist erfüllt ist.
3.3.3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das AWA gehe zu Unrecht von einer einheitlichen, unternehmensbezogenen Sperrfrist aus und fordere deshalb fälschlicherweise sämtliche aus beiden Gesuchen ausgerichteten Beiträge zurück. Sie hält dafür, die Sperrfristen seien je Verfügung gesondert zu bestimmen und würden aufgrund der jeweils anwendbaren Regelung unterschiedlich berechnet. Beim ersten Gesuch sei die Sperrfrist spätestens am 4. Mai 2024 abgelaufen, weshalb der Dividendenbeschluss am 25. Juni 2024 diese erste Unterstützung nicht mehr habe verletzen können. Beim zweiten Gesuch habe die Sperrfrist demgegenüber noch bis am 31. Dezember 2024 gedauert.
Weiter bringt sie vor, es seien zwei eigenständige Unterstützungen aufgrund zweier separater Gesuche und Verfügungen gewährt worden. Diese dürften nicht nachträglich zu einer einheitlichen Betrachtung "als Masse" zusammengezogen werden. Eine interne Vollzugspraxis vermöge hierfür keine genügende Grundlage zu schaffen. Wenn beide Verfügungen widerrufen würden, hätte das AWA die Voraussetzungen dafür je Verfügung separat prüfen müssen. Stattdessen werde ohne tragfähige Begründung angenommen, die spätere Auszahlung verlängere die Sperrfrist der früheren Unterstützung. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein (unterstellter) Verstoss innerhalb der noch laufenden Sperrfrist der zweiten Verfügung zwingend auch die Rückforderung der Leistungen aus der ersten Verfügung nach sich ziehen solle.
3.3.3.3
Das AWA bringt vor, es bestehe keine tranchenspezifische, sondern eine einheitliche, unternehmensbezogene Sperrfrist. Die Unterstützungen bildeten insgesamt eine einheitliche Härtefallunterstützung, weshalb die Sperrfrist im Juni 2024 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Weiter vertritt es die Auffassung, die beiden Unterstützungen seien aufgrund der Covid-19-bedingten Lage im Geschäftsjahr 2021 ausgerichtet worden, weshalb eine durchgehende Ausschüttungssperre resultiere. Eine Auslegung, wonach frühere Unterstützungen aus der Sperrfrist "entlassen" würden und spätere
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neue Sperrfristen auslösten, sei gesetzlich nicht abgestützt und führe zu ungerechtfertigten Vollzugsunterschieden. Zudem sei die Härtefallhilfe systematisch als unternehmensbezogenes Unterstützungsverhältnis zu verstehen und nicht als Summe unabhängiger Einzelakte. Die diesbezüglichen Vollzugshinweise des Staatssekretariats für Wirtschaft seien zwar nicht rechtssetzend, könnten aber als Auslegungshilfe für einen einheitlichen, rechtsgleichen Vollzug beigezogen werden.
3.3.3.4
Es ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Sperrfrist als unternehmensbezogen gilt, wodurch sie mit jeder Auszahlung neu zu laufen beginnt, oder ob die Sperrfrist für jede Verfügung oder sogar für jede Tranche einzeln zu berechnen ist. Korrekt ist, dass die massgebliche Gesetzesgrundlage für die Gewährung der Härtefallmassnahmen, Art. 6 HFMV 20, geändert wurde. Zum Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 26. Februar 2021 galt noch die Voraussetzung, dass "während drei Jahren" keine Dividenden beschlossen werden durften (Art. 6 HFMV 20, Stand: 14. Januar 2021). Am 18. November 2021, als die zweite Verfügung erging, war diese Voraussetzung bereits abgeändert, so dass "im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre" keine Dividenden beschlossen werden durften (Art. 6 HFMV 20, Stand: 1. Oktober 2021). Der Wortlaut beider Fassungen stellt nicht explizit klar, an welchem Datum die Sperrfrist beginnt. Der Wortlaut mit Stand vom 14. Januar 2021 spricht jedoch von "erhaltenen" Hilfen, und die spätere Fassung vom 1. Oktober 2021 erklärt die "Ausrichtung" der Härtefallmassnahme als massgeblicher Zeitpunkt. Die Auffassung des AWA, wonach eine unternehmensbezogene Sperrfrist gelte, findet somit keine Stütze im Gesetzestext. Vielmehr ist der Auffassung der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wonach für jede Härtefallmassnahme eine eigene Sperrfrist gilt. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Umstand vereinbaren, dass die jeweiligen Verfügungen gestützt auf je eigenständige Gesuche sowie gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen ergingen. Während die Verfügung vom 26. Februar 2021 eine Härtefallmassnahme für behördlich geschlossene Unternehmen (§ 7b SonderV 20-2) darstellte, wurde diejenige vom 18. November 2021 aufgrund hoher Umsatzeinbussen (§ 7d SonderV 20-2) erlassen. Eine unternehmensbezogene Sperrfrist, welche zwangsläufig mit jeder Härtefallmassnahme wieder erneut zu laufen beginnen würde, wäre mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar. Somit ist festzuhalten, dass jede Härtefallmassnahme ihre eigene Sperrfrist auslöst.
Offenbleiben kann demgegenüber, ob für den Beginn der Sperrfrist das Verfügungsdatum massgeblich ist oder – im Fall von mehreren ausbezahlten Tranchen – jede Auszahlung einer Tranche ihre eigene Sperrfrist auslöst. Obwohl ein Blick auf den Wortlaut der HFMV 20 nahelegt, dass die tatsächliche Auszahlung der Tranche als Erhalt beziehungsweise als Ausrichtung zu gelten hat, kann diese Frage für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offengelassen werden. Zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses, am 25. Juni 2024, wäre bereits die Sperrfrist der letzten Tranche der ersten Verfügung (ausbezahlt am 4. Mai 2021) abgelaufen gewesen (Ende der Sperrfrist am 4. Mai 2024).
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Dividendenbeschluss vom 25. Juni 2024 den Tatbestand von Art. 12 Abs. 1ter lit. a Covid-19-Gesetz lediglich teilweise erfüllt. Die Verfügung des AWA vom 18. November 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 302180) entspricht nicht mehr der Rechtslage, da die Beschwerdeführerin nachträglich gegen die gesetzlichen Voraussetzungen verstossen hat. Die erste Voraussetzung des Widerrufs ist damit bezüglich dieser Verfügung erfüllt. Die Sperrfrist der Verfügung vom 26. Februar 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 201809) war jedoch zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen jener Verfügung hat die Beschwerdeführerin nicht verletzt, was einen Widerruf ausschliesst.
3.4
3.4.1
Bezüglich der Verfügung vom 18. November 2021 ist die zweite Voraussetzung für den Widerruf zu prüfen: Das Überwiegen des Interesses an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Es ist demnach zu prüfen, ob im vorliegenden Fall
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dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechts oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz der Vorrang gebührt.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin hebt diesbezüglich hervor, selbst bei Bejahung der Widerrufsvoraussetzungen sei die Interessenabwägung des AWA einseitig ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe die Dividende gutgläubig beschlossen, nach behördlichem Hinweis rasch rückgängig gemacht und den Betrag zurückbezahlt, weshalb der Schutzzweck nicht dauerhaft beeinträchtigt worden sei. Demgegenüber hätte die Rückforderung des Gesamtbetrags existenzbedrohende Folgen und stehe damit dem Zweck der Härtefallhilfen entgegen. Zudem überwiege ihr Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, zumal die geänderten Sperrfristregeln für sie nicht klar erkennbar gewesen seien, weshalb sie davon ausgegangen sei, die bisherigen Regeln gälten weiter.
3.4.3
Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1224; BGE 137 I 69 E. 2.3; 121 II 273 E. 1; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/29 E. 4.4 und 8 ff.).
Das Gesetz kann die Kriterien für die Widerrufbarkeit von Verfügungen ausdrücklich regeln. Dies kann im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht oder im jeweiligen Spezialgesetz der Fall sein.
Liegt keine gesetzliche Regelung vor, muss die Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien beurteilt werden (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1), das heisst, es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen (vgl. BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Die Gewichtung und Abwägung der Interessen haben unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu erfolgen. Faktoren, welche die Gewichtung beeinflussen, sind etwa die besondere Intensität der betroffenen privaten beziehungsweise öffentlichen Interessen; der Zeitablauf, namentlich der Umstand, ob der Verfügungsadressat von der eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat oder nicht; oder der Inhalt der Verfügung, insbesondere deren begünstigende beziehungsweise belastende Natur (vgl. ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, § 10 N 223).
In der Praxis existieren verschiedene Fallgruppen von grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen, wobei auch in diesen Fällen die Unwiderrufbarkeit nicht absolut gilt, sondern sie bloss das häufige Ergebnis der im Einzelfall stets vorzunehmenden Interessenabwägung darstellt (vgl. dazu ausführlich ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1231 f.).
Für das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht vorliegend insbesondere die Rechtsgleichheit, welche für den Erhalt des Rechtsfriedens unabdingbar ist, sowie das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft. Die staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen hatten primär zum Ziel, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und damit Arbeitsplätze zu erhalten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20, vom 11. März 2022, S. 10). Die aussergewöhnliche Pandemielage erforderte innert kürzester Zeit eine allgemeinverbindliche und generell-abstrakte Verordnungsgrundlage zu schaffen, welche es den von pandemiebedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichte, entsprechende Härtefallleistungen zu beziehen. Die Gesuchseingabe und Antragstellung waren elektronisch und online möglich. Die Unternehmen, welche Härtefallgelder beantragten, mussten im Gesuchsformular gegenüber dem Kanton mittels Selbstdeklaration bestätigen, dass sie im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt eines nicht
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rückzahlbaren Beitrags keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten. Diese Regelungen betreffen alle Unternehmen unabhängig ihres Umsatzes oder bestehenden Gewinnvortrags und wurden durch den Kanton Aargau überprüft (Merkblatt "Härtefallmassnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Epidemie; Vorgehen nach Erhalt der Leistungen" vom 14. Dezember [Stand: 19. Mai 2022], S. 2). Das Bundesrecht hält in Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz eine Kostenbeteiligung an den ausgerichteten kantonalen Massnahmen fest, sofern die unterstützten Unternehmen, die Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen sowie der Kanton selbst die in der HFMV 20 ausgeführten Bedingungen erfüllen. Eine Beteiligung des Bundes setzt unter anderem voraus, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass es im betreffenden Zeitraum keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen zurückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer der Unternehmung vergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1ter lit. a Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a Ziff. 1 HFMV 20). Die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Härtefallmassnahme stand somit aufgrund der dargelegten Ausführungen unter der Bedingung des Dividendenausschüttungsverbots während drei Jahren (oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen).
3.4.4
Insgesamt überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Anwendung des objektiven Rechts, insbesondere, da aus dem Gesetz wie auch dem Antragsformular eindeutig hervorgeht, dass das Verbot der Dividendenausschüttung während drei Jahren nach Erhalt der Härtefallmassnahmen eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Härtefallgelder ist. Die Beschwerdeführerin musste folglich damit rechnen, dass die bezogenen Härtefallleistungen zurückzuzahlen sind, wenn eine Dividendenausschüttung innerhalb dieser Frist erfolgt. Damit ist die zweite Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung vom 18. November 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 302180) erfüllt.
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rückforderung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weil sie weder erforderlich noch zumutbar und insgesamt unverhältnismässig schwer sei. Sie habe das Ausschüttungsverbot während der ersten Unterstützungsphase eingehalten, die einzig relevante Dividende sei erst 2024 – kurz vor Ablauf der Sperrfrist – irrtümlich und aufgrund einer falschen Auskunft der Treuhandgesellschaft beschlossen worden, ohne planmässiges oder zielgerichtetes Verhalten. Zudem stehe eine Dividende von Fr. 20'000.– in keinem vernünftigen Verhältnis zur Rückforderung von Fr. 113'351.–. Da die Dividende nach behördlichem Hinweis vollständig und zeitnah zurückbezahlt worden sei, sei der Normzweck bereits erreicht und nicht ernsthaft gefährdet worden. Schliesslich hätte eine Rückforderung in dieser Höhe existenzbedrohende Folgen bis hin zum Konkurs, was angesichts des Zwecks der Härtefallhilfe nicht im öffentlichen Interesse liegen könne.
3.5.2
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist der Widerruf der Verfügung vom 18. November 2021 sowie die damit verbundene Rückforderung zu schützen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe die Bedingungen während der ersten Unterstützung eingehalten, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass vorliegend nur noch der Widerruf der Verfügung vom 18. November 2021 zu beurteilen ist. Die Verfügung vom 26. Februar 2021 bleibt bestehen, weil deren Sperrfrist im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses bereits abgelaufen war. Damit bestätigt sich zugleich, dass die Widerrufsvoraussetzungen – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – verfügungsbezogen geprüft werden, und dass ein Verstoss innerhalb der noch laufenden Sperrfrist den Widerruf nur jener Leistungsverfügung nach sich zieht, deren Voraussetzungen verletzt wurden. Unerheblich ist sodann, ob die Ausschüttung irrtümlich oder aufgrund einer unzutreffenden Auskunft der Treuhandgesellschaft erfolgt sein sollte. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist nicht auf Motive abzustellen, sondern darauf, dass innerhalb der laufenden Sperrfrist ein
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Dividendenbeschluss gefasst wurde, obwohl die Beschwerdeführerin die Einhaltung des Dividendenausschüttungsverbots im Gesuchsverfahren ausdrücklich bestätigt hatte. Für allfällige Fehler einer beigezogenen Treuhandgesellschaft hat die Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Gemeinwesen einzustehen. Ein allfälliger Ausgleich wäre gegebenenfalls haftungsrechtlich gegenüber der Treuhandgesellschaft zu suchen. Schliesslich ist keine mildere, gleich geeignete Massnahme ersichtlich als die vollständige Rückforderung derjenigen Leistungen, deren Gewährung an die verletzte Bedingung geknüpft war. Eine anteilsmässige oder teilweise Rückforderung wäre mit dem Erfordernis der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, weil die Sperrfrist als klare, zeitlich begrenzte Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist und bei einem Verstoss innerhalb dieser Frist die Fördervoraussetzungen insgesamt entfallen. Ein anderer Rückforderungsmechanismus, der dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gerecht wird, ist weder denkbar noch praktikabel. Damit wahrt der Widerruf der Verfügung vom 18. November 2021 das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
3.6
Der mit angefochtener Verfügung vom 28. Oktober 2025 angeordnete Widerruf der Verfügung vom 18. November 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 302180) ist demnach nicht zu beanstanden. Der angeordnete Widerruf der Verfügung vom 26. Februar 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 201809) ist demgegenüber unbegründet und aufzuheben.
4.
Wird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die gestützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels einer spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen Rechtsgebieten Geltung haben und auf der Stufe der Gesetze stehen. Gemäss dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, auch ohne spezifische rechtliche Grundlage zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. II/4.3 mit Hinweisen).
Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin für den erhaltenen Fixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 65'085.– keinen Rechtstitel mehr. Die aufgrund der Verfügung vom 26. Februar 2021 ausbezahlten Leistungen von insgesamt Fr. 48'266.– sind demgegenüber nach wie vor gerechtfertigt. Aus diesem Grund ist die Rückforderung auf Fr. 65'085.– zu reduzieren. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Weil die der Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist für die Rückzahlung des Fixkostenbeitrags während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeentscheid eine neue Rückzahlungsfrist bestimmt werden. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, diese Zahlung innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu leisten. Wenn diese Rückzahlungsfrist die Beschwerdeführerin vor erhebliche wirtschaftliche Probleme stellt, kann mit dem AWA (aaa@aaa.ch) eine Ratenzahlung vereinbart werden.
5.
5.1
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31
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Abs. 2 VRPG). Mit Blick auf den gesamten Streitwert (Fr. 113'351.–) und das Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfügung vom 26. Februar 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 201809; Teilstreitwert Fr. 48'266.–) rechtfertigt sich ein Obsiegen zu je 1/2. Weil dem AWA weder Willkür noch schwerwiegende Verfahrensmängel vorzuwerfen sind, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.
5.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt dem AWA Parteistellung zu (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG sind die Parteikosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Gemäss der konstanten verwaltungsgerichtlichen Quotenregelung sind bei teilweisem Obsiegen beziehungsweise Unterliegen der Parteien die Bruchteile des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens als Ganzes zu nehmen und gegeneinander zu verrechnen (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.), wobei die Quoten auch dann zu verrechnen sind, wenn bloss eine Partei anwaltlich vertreten ist (AGVE 2012, S. 223 ff.).
Nachdem die Parteien je hälftig obsiegen und diese Quoten gemäss der zitierten Praxis des Verwaltungsgerichts miteinander verrechnet werden, ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten.
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 18. November 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 302180) wird widerrufen und aufgehoben. Die Verfügung vom 26. Februar 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 201809) bleibt bestehen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den ihr ausgerichteten Fixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 65'085.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat in der Höhe von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte, das heisst in der Höhe von Fr. 750.–, auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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