150.200
Haftungsgesetz
Vom 24.03.2009 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 75 und 100 Abs. 3 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Haftung für Schaden
Art. 1 Geltungsbereich
Gegenstand dieses Gesetzes ist die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeitenden sowie der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.
Private, die vom Gemeinwesen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für dabei verursachte Schäden mit ihrem Vermögen. Eine Ausfallhaftung des Gemeinwesens entfällt. Ansprüche sind nach den Bestimmungen des Bundesprivatrechts auf zivilprozessualem Weg geltend zu machen. Die Aufgabenübertragung auf Private setzt den Nachweis einer risikogerechten Haftpflichtversicherung voraus, falls die Gefahr einer erheblichen Schädigung von Dritten besteht und das Gemeinwesen nicht kraft Sonderregelung haftet.
Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen des kantonalen Rechts.
Art. 2 Ergänzendes Recht
Soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere die Art. 41–61 des Schweizerischen Obligationenrechts1, als ergänzendes kantonales Recht.
Art. 3 Gemeinwesen
Haftpflichtige Gemeinwesen gemäss diesem Gesetz sind der Kanton, die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie die interkommunalen Organisationen (Gemeindeverbände) oder die von ihnen mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen des öffentlichen Rechts.
Art.
4 Haftungsbeschränkung
a) Rechtsmittel
Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, besteht eine Haftung nur dann, wenn die Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig falsch entschieden hat.
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann im Haftungsverfahren nicht überprüft werden.
Art. 5 b) Indirekt Betroffene
Personen, die als Folge der Schädigung einer anderen Person einen Vermögensschaden erlitten haben, ohne dass ein widerrechtlicher Eingriff in ihre Rechtsgüter erfolgte, haben keinen Ersatzanspruch gegen das Gemeinwesen.
Haben Personen durch Tötung ihre Versorgerin oder ihren Versorger verloren, ist ihnen der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.
Art. 6 c) Falsche Auskunft
Für Schaden aus falscher Auskunft haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auskunft erteilenden Person.
Vorausgesetzt wird weiter, dass eine zuständige Person die Auskunft vorbehaltlos erteilt hat und die geschädigte Person gestützt darauf gutgläubig Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die eine Schädigung ihres Vermögens bewirkten.
Art. 7 Haftung für rechtmässig verursachten Schaden
Rechtmässig verursachten Schaden haben die Betroffenen selbst zu tragen.
Erscheint dies als unzumutbar, weil der Schaden Einzelne schwer trifft, ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, insbesondere wenn die geschädigte Person die schädigende Handlung oder Unterlassung weder veranlasst noch davon profitiert hat.
Art. 8 Genugtuung
Bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung kann in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung zugesprochen werden.
Art. 9 Haftung mehrerer Gemeinwesen
Haben Personen, die im Dienst verschiedener Gemeinwesen stehen, Schaden verursacht, haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht einem Gemeinwesen allein zuzurechnen ist.
2. Geltendmachung des Haftungsanspruchs
Art. 10 Klagerecht
Geschädigte Dritte haben gegenüber natürlichen Personen, die Schaden verursacht haben, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung.
Hat eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation des öffentlichen Rechts den Schaden verursacht, ist das zuständige Gemeinwesen zum Verfahren beizuladen.
Art. 11 Klageverfahren
Vor Einreichung einer Klage ist mit dem Gemeinwesen ein Vergleich zu suchen. Das Vergleichsverfahren ist unentgeltlich.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens.
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung diejenige Stelle, bei welcher der Haftungsanspruch gegenüber dem Kanton geltend zu machen ist.
3. Rückgriff auf die Schaden verursachende Person
Art. 12 Rückgriff
Hat das Gemeinwesen Schadenersatz oder Genugtuung geleistet, kann es auf die verantwortliche Person Rückgriff nehmen, wenn sie sich vorsätzlich oder grobfahrlässig widerrechtlich verhalten hat.
Zur Klageerhebung gegenüber Mitgliedern des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Gerichte bedarf es eines Beschlusses des Grossen Rats; ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt.
Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die verantwortliche Person nicht sofort über das Haftungsbegehren informiert worden ist.
Art. 13 Rückgriff auf mehrere Personen
Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, haften sie anteilmässig nach Massgabe ihres Verschuldens.
Mitglieder von Kollegialbehörden haften solidarisch. Sie sind von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie dem Schaden verursachenden Beschluss nicht zugestimmt haben.
Art. 14 Einreden und Haftungsbefreiung
Der beklagten Person stehen alle Einreden und Einwendungen zu, die dem Rückgriff nehmenden Gemeinwesen im Verfahren gegen die geschädigte Person zugestanden haben, wenn darüber nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Auf eine Klage kann verzichtet werden, insbesondere wenn sie die für den Schaden verantwortliche Person unverhältnismässig hart treffen würde.
Art. 15 Verrechnung mit Lohnansprüchen
Rückgriffsansprüche dürfen ohne Zustimmung der Schaden verursachenden Person erst dann mit deren Lohn- oder anderen Entschädigungsansprüchen verrechnet werden, wenn sie in einem Vergleich oder Urteil rechtskräftig festgestellt worden sind.
Art. 16 Verjährung
Der Rückgriffsanspruch verjährt innert einem Jahr seit der rechtskräftigen Feststellung des Haftungsanspruchs.
Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn diese länger sind.
Art. 17 Geltendmachung
Rückgriffsansprüche gegen natürliche Personen sind gemäss den §§ 37 und 39 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 20002 beziehungsweise gemäss den §§ 35 und 36 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 20023 geltend zu machen.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 Übergangsrecht
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 19 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 24. März 2009
Präsident des Grossen Rats Markwalder Protokollführer i.V. Ommerli
Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2009 Inkrafttreten: 1. März 20104
2010 S. 12