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150.211

Haftungsverordnung

Vom 13.01.2010 (Stand 01.03.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 11 Abs. 3 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 20091,

beschliesst:

Art. 1 Schadenmeldung; Kompetenzstelle

Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton sind schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.

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Art. 2 Schadenabwicklung; Zuständigkeit der Kompetenzstelle

Die Kompetenzstelle meldet der Leitung derjenigen Organisationseinheit, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, den Eingang der Geltendmachung und holt deren schriftliche Stellungnahme ein.

Sie führt unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit und nach Rücksprache mit der Versicherung die Vergleichsverhandlungen durch.

Kommt keine Einigung zustande, stellt sie das Scheitern der Verhandlung schriftlich fest.

Sie führt allfällige Regressverfahren durch.

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Art. 3 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Aarau, 13. Januar 2010

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2010 S. 30