150.511
Verordnung über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt
Vom 18.10.1995 (Stand 01.01.1996)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG)1,
beschliesst:
1. Aargauische Gesetzessammlung (AGS)
Art. 1 Ordentliche Publikation, Erscheinungsweise
Die Aargauische Gesetzessammlung (AGS) ist das verbindliche Publikationsorgan für alle Recht setzenden Erlasse und Verträge des Kantons.
Sie erscheint in Loseblatt-Form nach Bedarf.
Art. 2 Publikation in ausserordentlichen Lagen
Ist eine ordentliche Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten infolge ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Presse, Radio, Fernsehen oder auf andere zweckmässige Weise.
Art. 3 Publikation durch Verweisung
Die Publikation von Erlassen und Verträgen durch Verweisung wird durch das für den Erlass zuständige Organ angeordnet.
In die Aargauische Gesetzessammlung sind dabei aufzunehmen:
Titel und Datum des Erlasses;
Nummer der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR-Nummer);
Hinweis auf Einsichtsmöglichkeiten und Bezugsquellen.
2. Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)
Art. 4 Funktion, Nachführung
Die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR) enthält, nach Sachgebieten geordnet und in Loseblatt-Form, das an einem bestimmten Stichtag geltende kantonale Recht.
Die SAR wird mehrmals jährlich nachgeführt.
3. Sonderdrucke
Art. 5 Separatausgaben
Die Staatskanzlei gibt von den in der AGS veröffentlichten Erlassen in der Regel Sonderdrucke (Separata) heraus.
Sie bestimmt die Verkaufspreise nach Massgabe der Kosten.
4. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6 Redaktion, Berichtigung
Gesetzessammlungen und Separatausgaben werden von der Staatskanzlei herausgegeben.
Offensichtliche Versehen werden von der Staatskanzlei berichtigt. Vorbehalten bleibt die Berichtigung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Art. 7 Register
Die Staatskanzlei gibt jährlich ein Register zu den Gesetzessammlungen heraus.
5. Amtsblatt
Art. 8 Funktion, Herausgabe, Erscheinungsweise
Das Amtsblatt ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen.
Es wird von der Staatskanzlei herausgegeben und erscheint in der Regel wöchentlich.
Art. 9 Beilagen
Die Listen der Grossrats- und der Nationalratswahlen sowie die Resultate von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen können im Amtsblatt als Beilagen veröffentlicht werden.
6. Bezug der Publikation
Art. 10 Abonnemente
Die AGS, die Nachlieferungen zur SAR und das Amtsblatt sind im Abonnement erhältlich.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Nachpublikation
Erlasse und Recht setzende Verträge, die bisher nicht in der AGS veröffentlicht worden sind, müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Publikationsgesetzes2 nachpubliziert werden, sonst verlieren sie ihre verpflichtende Wirkung für Einzelpersonen.
Nachzupublizierende Erlasse und Verträge werden in ihrer aktuellen Fassung veröffentlicht.
Über die Nachpublikation entscheidet der Regierungsrat.
Vorbehalten bleibt die Publikation durch Verweisung.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit dem Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG)3 am 1. Januar 1996 in Kraft.
Aarau, den 18. Oktober 1995
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Gut
1995 S. 180