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150.910

Submissionsdekret

Vom 26.11.1996 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung, Art. 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 19951 und Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 20012, in Ausführung des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 19943 und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 19994,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Grundsätze

Art. 1 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Mit diesem Dekret soll ein wirksamer Wettbewerb gefördert werden. Die Anbietenden sind in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln. Die Vergabestelle vermeidet jede Diskriminierung der Anbietenden, insbesondere durch die Bestimmung der technischen Spezifikationen und der zu verwendenden Produkte.

Anbietende aus Staaten oder Kantonen, die kein Gegenrecht halten, können keine Ansprüche aus diesem Dekret geltend machen.

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Art. 2 Vertraulichkeit und Urheberrechte

Die Vergabestelle behandelt die Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich. Vorbehalten bleiben die nach dem Zuschlag zu veröffentlichenden Mitteilungen und die den nicht berücksichtigten Anbietenden zwingend zu erteilenden Auskünfte.

Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbietenden oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden.

Art. 3 Arbeits- und Umweltschutzbedingungen

Die Vergabestelle vergibt, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorschreibt, den Auftrag nur an Anbietende, die:

  1. die am Ort der Leistung massgeblichen Bestimmungen über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen einhalten;

  2. Frau und Mann, insbesondere hinsichtlich Lohn, gleich behandeln;

  3. die schweizerischen und aargauischen oder mit diesen gleichwertige Umweltschutzvorschriften einhalten.

Die Vergabestelle ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen haben die Anbietenden deren Einhaltung zu bestätigen oder nachzuweisen.

Art. 4 Ausstand

Der Ausstand von Mitgliedern der Vergabestellen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20075.

1.2. Geltungsbereich

Art. 5 Vergabestellen

Diesem Dekret unterstehen als Vergabestellen:

  1. der Kanton und seine Anstalten;

  2. Gemeinden, deren Anstalten und Gemeindeverbände;

  3. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben;

  4. privatrechtliche Träger, soweit der zu vergebende Auftrag von Bund, Kantonen, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Organisationen zu mehr als 50 % subventioniert wird;

  5. andere öffentlichrechtliche Organisationen.

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Art. 6 Auftragsarten

Diesem Dekret unterliegen alle Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere:

  1. Bauaufträge gemäss Anhang 1;

  2. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;

  3. Dienstleistungsaufträge gemäss Anhang 2.

Sinngemäss kann es auf die Vergabe anderer staatlicher Dienste und Leistungen angewendet werden.

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1.3. Verfahrensarten

Art. 7 Formen

Im offenen Verfahren schreibt die Vergabestelle den Auftrag öffentlich aus. Alle Anbietenden können ein Angebot einreichen.

Im selektiven Verfahren schreibt die Vergabestelle den Auftrag öffentlich aus. Alle Anbietenden können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Vergabestelle bestimmt auf Grund der Eignung nach § 10 dieses Dekrets die Anbietenden, die ein Angebot einreichen dürfen. Sie kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbietenden beschränken, wenn die Auftragsvergabe effizienter abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

Im Einladungsverfahren bestimmt die Vergabestelle, welche Anbietenden sie ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will. Sie muss, sofern möglich, mindestens drei Angebote einholen.

Im freihändigen Verfahren vergibt die Vergabestelle den Auftrag ohne öffentliche Ausschreibung.

Art. 8 Wahl des Verfahrens

Aufträge sind im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags folgenden Betrag übersteigt:

  1. Fr. 500'000.– bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes;

  2. Fr. 250'000.– bei Lieferungen, Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes.

Aufträge sind im Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags folgenden Betrag übersteigt:

  1. Fr. 300'000.– bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes;

  2. Fr. 150'000.– bei Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes;

  3. Fr. 100'000.– bei Lieferungen.

Der Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn:

  1. der geschätzte Wert des Einzelauftrags den Betrag für das Einladungsverfahren nicht erreicht;

  2. im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;

  3. im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote eingehen oder keine Anbietenden die Eignungskriterien erfüllen;

  4. auf Grund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Person als Anbietende in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt;

  5. die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich ist;

  6. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;

  7. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen dem oder der ursprünglichen Anbietenden vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;

  8. unvorhersehbare Ereignisse zusätzliche Leistungen verlangen, um einen zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrag auszuführen oder abzurunden, und eine Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Vergabestelle mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrags ausmachen;

  9. die Vergabestelle einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie hat in der öffentlichen Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;

  10. die Vergabestelle Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen beschafft, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;

  11. die Vergabestelle im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs abzuschliessen;

  12. die Vergabestelle Güter an Warenbörsen beschafft;

  13. die Vergabestelle Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.

In den Fällen von Absatz 3 kann die Vergabestelle eine Wettbewerbssituation dadurch schaffen, dass sie ohne öffentliche Ausschreibung verschiedene Anbietende nach ihrer Wahl zur Einreichung eines Angebotes einlädt.

Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung des Auftragswerts nicht berücksichtigt.

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Art. 8a Besondere Berechnungsmethoden; Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen.

Vergibt die Vergabestelle mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so berechnet sich der Auftragswert auf Grund:

  1. des tatsächlichen Werts der während der vergangenen 12 Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder

  2. des geschätzten Werts der wiederkehrenden Aufträge, die in den 12 Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrags vergeben werden.

Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist in der Regel der Gesamtwert massgebend.

Der Auftragswert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Mietkauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird wie folgt berechnet:

  1. bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der Laufzeit des Vertrags ermittelt;

  2. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit wird die monatliche Rate mit 48 multipliziert.

1.4. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Art. 9 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen dieses Dekrets das Verfahren im Einzelfall. Die Vergabestelle kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieses Dekrets verstossen.

1.5. Zulassung

Art. 10 Eignungskriterien

Die Vergabestelle kann für jeden Auftrag oberhalb der Schwellenwerte gemäss § 8 Abs. 1 dieses Dekrets in der Ausschreibung beziehungsweise in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, welche für die Ausführung des betreffenden Auftrags wesentlichen Eignungskriterien die Anbietenden erfüllen und welche unerlässlichen Nachweise, insbesondere bezüglich der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit, sie erbringen müssen.

Neu im Markt Auftretenden ohne entsprechende Referenzen ist unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen nach Möglichkeit eine angemessene, niemanden diskriminierende Chance einzuräumen.

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Art. 11 General- oder Totalunternehmen; Arbeitsgemeinschaft

Bei Vergabe eines Auftrags an ein General- oder Totalunternehmen muss jedes an der Ausführung beteiligte Subunternehmen die Bedingungen gemäss den §§ 3 und 10 dieses Dekrets erfüllen. Vergaben an General- und Totalunternehmen können mit der Auflage verbunden werden, sich bei der Weitervergabe an die Vorschriften dieses Dekretes zu halten.

Die Vergabestelle kann die Bekanntgabe der Namen und den Sitz aller an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen verlangen.

Schliessen die Ausschreibungsunterlagen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nicht ausdrücklich aus, können mehrere Anbietende ein gemeinsames Angebot einreichen. Jedes Mitglied muss die Bedingungen der §§ 3 und 10 dieses Dekrets erfüllen.

1.6. Ausschreibung

Art. 12 Form und Inhalt

Jeder Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, ist mindestens im amtlichen Publikationsorgan der Vergabestelle auszuschreiben und im kantonalen Amtsblatt anzuzeigen. Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren erfolgt die Einladung zur Angebotsabgabe durch direkte Mitteilung.

Die Ausschreibung enthält in der Regel die Angaben gemäss Anhang 3. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten in der Regel zusätzlich die Angaben gemäss Anhang 5.

Die Ausschreibungsunterlagen sind so zu gestalten, dass die Anbietenden ordnungsgemäss offerieren können.

Art. 13 Fristen

Die Vergabestelle setzt die Frist für das Einreichen des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme so fest, dass allen Anbietenden genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Angebots bleibt.

Verlängert sie die Frist für Anbietende, so gilt die Fristverlängerung auch für alle anderen und ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

1.7. Angebote

Art. 14 Form und Vergütung

Die Anbietenden müssen ihre Anträge auf Teilnahme oder ihr Angebot schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einreichen.

Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn:

  1. die Vergabestelle die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;

  2. Gewähr für die Identität der Anbietenden sowie die Vertraulichkeit des Angebots besteht und

  3. die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.

Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein.

Anträge auf Teilnahme können auch per Internet, Telegramm oder Telefax eingereicht werden.

Vorbehältlich besonderer Zusicherungen erfolgt die Ausarbeitung der Angebote ohne Vergütung.

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Art. 15 Öffnung der Angebote

Alle Eingaben sind bis nach Ablauf der Eingabefrist verschlossen aufzubewahren.

Die Angebote werden durch mindestens zwei Beauftragte der Vergabestelle geöffnet. Sie erstellen und unterzeichnen ein Öffnungsprotokoll. Dieses wird allen Anbietenden im offenen und selektiven Verfahren umgehend zur Verfügung gestellt.

Verspätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den Anbietenden umgehend zurückgegeben werden.

Art. 16 Varianten

Den Anbietenden steht es frei, Offerten für Varianten und Teilangebote einzureichen.

Die Vergabestelle bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen an Varianten und Teilangebote.

Das Angebot einer Variante ist ungültig, wenn damit nicht eine Offerte für das Grundangebot eingereicht wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen.

Art. 17 Bereinigung der Angebote; Verbot von Abgebotsrunden

Die Vergabestelle prüft die Angebote rechnerisch und fachlich. Sie bringt sie auf eine vergleichbare Basis.

Sind Angaben eines Angebots unklar, insbesondere bezüglich Bauabläufen und Prozessoptimierungen, so können von den Anbietenden Erläuterungen, fachliche Präsentationen, Begehungen usw. verlangt werden, die schriftlich festzuhalten sind.

Die Vergabestelle darf offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren.

Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise sind unzulässig.

Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

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1.8. Zuschlag

Art. 18 Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Innovation, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen, Betriebs- und Unterhaltskosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Kundendienst, Ausbildung von Lehrlingen, gerechte Abwechslung und Verteilung.

In der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen sind die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung anzugeben. Fehlen diese Angaben, gilt als Zuschlagskriterium der Preis. Allfällige Teilkriterien sind mit ihrer Gewichtung anzugeben.

Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

Art. 19 Teilung des Auftrags

Die Vergabestelle kann einen Auftrag in Lose aufteilen oder an mehrere Anbietende zusammen vergeben.

Sie hat diese Absicht zum Voraus in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Andernfalls steht es den Anbietenden frei, vom Angebot zurückzutreten.

1.9. Bekanntmachung und Vertragsschluss

Art. 20 Eröffnung, Einsicht, Auskunftspflicht

Die Vergabestelle teilt den Anbietenden den Zuschlag schriftlich mit. Er ist kurz zu begründen.

Die Vergabestelle gewährt den nicht berücksichtigten Anbietenden nach erfolgtem Zuschlag Einsicht in das Verzeichnis der bereinigten Schlusssummen und erteilt ihnen auf Gesuch hin umgehend folgende Auskünfte:

  1. angewandtes Vergabeverfahren;

  2. Name der berücksichtigten Anbietenden;

  3. Preis des berücksichtigten Angebots;

  4. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;

  5. Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots.

Die Auskunft kann verweigert werden, wenn:

  1. öffentliche Interessen verletzt würden;

  2. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde.

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Art. 21 Vertragsschluss

Der Vertrag mit den Anbietenden darf nach dem Zuschlag geschlossen werden, wenn:

  1. die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;

  2. im Fall einer Beschwerde feststeht, dass die Beschwerdeinstanz dieser keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Vergabestelle einen allfälligen Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

1.10. Abschluss, Abbruch und Wiederholung des Verfahrens

Art. 22 Abschluss, Abbruch und Wiederholung des Verfahrens

Die Vergabestelle ist nicht zum Zuschlag verpflichtet.

Aus wichtigen Gründen kann das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden, insbesondere wenn:

  1. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;

  2. auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind;

  3. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;

  4. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde.

Der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens ist den Anbietenden durch die Vergabestelle sofort schriftlich mitzuteilen.

1.11. Rechtsschutz

Art. 23 Anwendbares Recht

Soweit dieses Dekret nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften des VRPG.

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Art. 24 Beschwerde

Gegen Verfügungen der Vergabestelle kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht, gelten als anfechtbare Verfügungen:

  1. die Ausschreibung;

  2. der Zuschlag;

  3. der Entscheid über die Auswahl von Anbietenden im selektiven Verfahren;

  4. der Ausschluss vom Vergabeverfahren;

  5. der Widerruf des Zuschlags oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.

Der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren kann unabhängig vom Schwellenwert angefochten werden.

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Art. 25 Beschwerdefrist und -gründe

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Mit der Beschwerde können gerügt werden:

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Die Unangemessenheit der Verfügung darf nicht überprüft werden.

Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.

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Art. 26 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Der Präsident der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet über die aufschiebende Wirkung innert 20 Tagen nach Eingang der Beschwerde.

Art. 27 Beschwerdeentscheid

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und sie an die Vergabestelle mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

Der Entscheid ist in der Regel innert zwei Monaten zu fällen.

1.12. Sanktionen

Art. 28 Sanktionen

Bei Vorliegen genügender Gründe schliesst die Vergabestelle Anbietende vom Verfahren aus oder widerruft den Zuschlag. Dies gilt insbesondere, wenn diese:

  1. die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllen;

  2. der Vergabestelle falsche Auskünfte erteilt haben;

  3. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt haben;

  4. den Verpflichtungen aus § 3 dieses Dekrets nicht nachkommen;

  5. Abreden getroffen haben, die einen wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

  6. sich in einem Konkursverfahren befinden;

  7. wesentliche Formvorschriften verletzt haben, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen;

  8. an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe wesentlich zu ihren Gunsten beeinflussen können.

Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen durch eine subventionierte Vergabestelle können durch den ganzen oder teilweisen Entzug der Subventionen geahndet werden.

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1.13. Archivierung

Art. 28a Aktenaufbewahrungspflicht

Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten während mindestens drei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Zu den Vergabeakten gehören:

  1. die Ausschreibungsunterlagen;

  2. das Offertöffnungsprotokoll;

  3. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;

  4. die Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;

  5. das berücksichtigte Angebot.

2. Zusätzliche Bestimmungen für den Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkommens und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

2.1. Geltungsbereich

Art. 29 Anwendungsbereich

Die zusätzlichen Bestimmungen kommen für Vergaben zur Anwendung, die die Schwellenwerte für die Anwendung des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen) gemäss Anhang 10 erreichen.

Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Dekrets.

Art. 30 Vergabestellen

Als Vergabestellen gelten ebenfalls Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung oder Telekommunikation tätig sind. Sie unterstehen dem Dekret nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten in diesen Bereichen vergeben.

Staatsverträge können weitere Vergabestellen vorsehen.

Art. 31 Gesamtwert

Bei der Berechnung des Auftragswerts ist jede Form der Abgeltung zu berücksichtigen.

Vergibt die Vergabestelle für die Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Art. 32 Bagatellklausel für Bauaufträge

Bauaufträge, die die Vergabestelle im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks vergibt, und die je einzeln den Wert von 2 Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 % des Wertes des gesamten Bauwerks nicht überschreiten, fallen nicht unter die zusätzlichen Bestimmungen dieses Dekrets.

2.2. Verfahrensarten

Art. 33 Prüfsystem für das selektive Verfahren; ständige Listen

Die Vergabestelle kann ein Prüfsystem einrichten, um Anbietende auf ihre Eignung hin zu prüfen.

Die Vergabestelle kann ständige Listen über qualifizierte Anbietende führen. Das Prüfsystem muss garantieren, dass die Eignung von Anbietenden, die ein Gesuch um Aufnahme stellen, überprüft werden kann.

Qualifizierte Anbietende, die ein Gesuch um Aufnahme stellen, müssen innerhalb einer angemessenen Frist in die Liste aufgenommen werden. Die eingeschriebenen Anbietenden sind über die Aufhebung einer Liste zu informieren. Der Ausschluss von eingeschriebenen Anbietenden muss schriftlich begründet werden.

Vergabestellen, die ständige Listen qualifizierter Anbietender führen, veröffentlichen jedes Jahr mindestens im kantonalen Amtsblatt eine Bekanntmachung mit den Angaben gemäss Anhang 7.

Art. 33a Freihändige Vergabe

Die Vergabestelle erstellt zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:

  1. den Namen der Vergabestelle;

  2. den Wert und die Art der Beschaffung;

  3. das Ursprungsland der Leistung;

  4. die Bestimmung von § 8 Abs. 3, nach welcher der Auftrag vergeben worden ist;

  5. das Datum der Veröffentlichung nach § 36.

2.3. Ausschreibung

Art. 34 Form und Fristen

Jeder Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, ist mindestens im kantonalen Amtsblatt auszuschreiben. Zusätzlich erfolgt mindestens die Publikation der Zusammenfassung der Ausschreibung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen.

Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft ausgeschrieben werden.

Vergabestellen, die ständige Listen über geeignete Anbietende führen, können Aufträge auch im Rahmen eines Prüfsystems nach § 33 dieses Dekrets ausschreiben.

Es gelten die Minimalfristen gemäss Anhang 6.

Art. 35 Inhalt

Die Ausschreibung enthält mindestens die Angaben gemäss Anhang 3, gleichzeitig ist eine Zusammenfassung in französischer Sprache zu publizieren. Diese enthält die Angaben gemäss Anhang 4.

Sind bei gesamthafter Ausschreibung mehrerer Aufträge nicht alle Angaben gemäss Anhang 3 verfügbar, enthält die Ausschreibung mindestens diejenigen gemäss Anhang 4 sowie die Aufforderung an die Anbietenden, ihr Interesse bekannt zu geben.

Bei Bauaufträgen werden in den Ausschreibungsunterlagen die Stellen bezeichnet, welche über die am Ort der Bauausführung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften Auskunft geben.

2.4. Bekanntmachung

Art. 36 Veröffentlichung

Die Vergabestelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eine Bekanntmachung mit den Angaben gemäss Anhang 8 mindestens im kantonalen Amtsblatt und wahlweise im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen.

2.5. Rechtsschutz

Art. 37 Aufschiebende Wirkung; Beschwerde und Beschwerdeentscheid

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Als Verfügungen der Vergabestelle gelten:

  1. Entscheid über die Aufnahme oder den Ausschluss von Anbietenden in eine oder aus einer der ständigen Listen über geeignete Anbietende.

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Vergabestelle mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Art. 38 Schadenersatz

Die Vergabestelle haftet für Schaden, den sie durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat.

Die Haftung ist beschränkt auf die Aufwendungen, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Das Schadenersatzbegehren ist innert Jahresfrist, nachdem die Rechtswidrigkeit in einem Beschwerdeentscheid festgestellt worden ist, bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2.6. Überwachung

Art. 39 Statistik

Jede Vergabestelle erstellt über die vergebenen Aufträge jährlich eine Statistik mit den Angaben gemäss Anhang 9 zuhanden des Baudepartementes6. Dieses übermittelt eine Kopie an die zuständige Bundesstelle.

3. Schlussbestimmungen

Art. 40 Anpassungen an übergeordnetes Recht; Schwellenwerte

Der Regierungsrat gibt die verbindlichen Schwellenwerte in Schweizer Franken für die Anwendung des GATT/WTO-Übereinkommens und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens mindestens einmal jährlich bekannt.

Der Regierungsrat passt die Schwellenwerte in den §§ 5, 8 und 24 sowie die zusätzlichen Bestimmungen des 2. Teils den verbindlichen Vorgaben des eidgenössischen oder internationalen Rechts an, wenn dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die grossrätliche Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung) vom 16. Juli 19407 wird aufgehoben.

Das Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 23. Juni 19878 wird wie folgt geändert:9 Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 42 Übergangsbestimmungen

Dieses Dekret findet Anwendung auf alle geplanten Aufträge:

  1. die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden oder

  2. soweit die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden, über die vor dem Inkrafttreten noch kein Vertrag geschlossen wurde.

Art. 43 Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 26. November 1996

Präsident des Grossen Rates Rohr Staatsschreiber i.V. Meier

Inkrafttreten: 1. Mai 199710 § 41 Abs. 2 wird vorzeitig auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.11

1997 S. 1