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150.920

Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen

Vom 23.03.2021 (Stand 01.07.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung und Art. 63 Abs. 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20191,

beschliesst:

Art. 1 Ausnahmen (Art. 10 Abs. 1 lit. g IVöB)

Die IVöB findet auch Anwendung auf die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung des Kantons.

Art. 2 Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB)

Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird" berücksichtigt werden.

Art. 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)

Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

Art. 4 Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)

Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind.

Art. 5 Verfahren (Art. 55 IVöB)

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20072, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 20013 auszutreten, wenn sämtliche Kantone der IVöB vom 15. November 2019 beigetreten sind.

Die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortliche Stelle gemäss den Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1–3 IVöB ist der Auftraggeber.

Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, die die Beiträge gesprochen hat.

Zuständig für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

Kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB ist der Regierungsrat. Er ist auch zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt mit der Erklärung des Beitritts zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ in Kraft.

Aarau, 23. März 2021

Präsident des Grossen Rats Furer Protokollführerin Ommerli

Inkrafttreten: 1. Juli 20214

AGS 2020/