401.115
Verordnung zur geleiteten Schule
Vom 23.11.2005 (Stand 01.08.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 71 Abs. 3 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 und § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Gemeindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten vom 22. Februar 2005,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich, Zweck
Diese Verordnung regelt für die Volksschule die Details zur Schul-, Kreisschulpflege und Schulleitung, zur Mitwirkung der Lehrpersonen, zur Aufsicht sowie zur kantonalen Qualitätskontrolle.
Sie bezweckt die Stärkung der geleiteten Schule und die damit verbundene Weiterentwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität.
Art. 2 …
Art. 2a Qualitätsansprüche
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) definiert Qualitätsansprüche an die Schulen, insbesondere in den Bereichen
Schulführung,
Ressourceneinsatz,
Umgang mit Vielfalt,
internes Qualitätsmanagement,
Schul- und Unterrichtsklima,
Arbeitsklima,
Elternkontakte,
Einhaltung kantonaler Vorschriften.
Art. 3 Leistungsvereinbarungen
Das BKS kann zum Erreichen und zur Prüfung der Qualitätsansprüche sowie zur Aus- und Weiterbildung von Schulleiterinnen und Schulleitern Leistungsvereinbarungen mit pädagogischen Hochschulen oder anderen fachlich ausgewiesenen Institutionen abschliessen.
…
Art. 4 Beiträge an die Qualitätssicherung
Das BKS kann im Rahmen seines Budgets den Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbänden für den Aufbau des schulinternen Qualitätsmanagements finanzielle Unterstützung gewähren. Der Betrieb des schulinternen Qualitätsmanagements wird im Rahmen des Aufwands für die Schulleitungen finanziell unterstützt.
Das BKS gibt Standards vor. Die Schulleitung entscheidet in Absprache mit der Schulpflege über die Verwendung dieser Beiträge und erstattet jeweils am Ende eines Schuljahrs Bericht.
2. Schulpflege und Kreisschulpflege
Art. 5 Effizienz
Die Schulpflege sorgt für eine Arbeitsweise, die insbesondere in Beschwerde- und Disziplinarverfahren kurzfristige Entscheide ermöglicht.
Sie kann für einzelne Aufgaben Delegationen oder Arbeitsgruppen bezeichnen, denen auch aussen stehende Personen angehören dürfen.
Art. 6 Sitzungen
In Bezug auf die Organisation und Ablauf der Sitzungen sowie die Beschlussfassung sind die für den Gemeinderat geltenden Regelungen anwendbar.
An den Sitzungen der Schulpflege übernimmt ein Schulleitungsmitglied in der Regel die Vertretung der Lehrerschaft, die im Voraus und in angemessener Form über die Traktanden zu informieren ist. Bei Meinungsdifferenzen zwischen Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen hat diese das Recht, ihre Anliegen direkt in der Sitzung der Schulpflege einbringen zu lassen.
Die Schulpflege kann bei Traktanden, bei denen die Gefahr von Interessenskonflikten besteht oder Persönlichkeitsrechte Dritter tangiert sind, die Vertretung der Schulleitung und/oder der Konferenz der Lehrpersonen ausschliessen.
Art. 7 Protokoll, Aktenaufbewahrung
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Die Akten sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.
Art. 8 Kompetenzaufteilung
Zur Aufteilung der Kompetenzen gemäss § 71 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 trifft die Schulpflege folgende Massnahmen:
Klärung von Aufgaben und Zuständigkeit,
Klärung der Ausgestaltung von Partizipationsformen der Lehrpersonen,
Festlegung von Leitlinien zum Ressourceneinsatz,
Festlegung von Leitlinien bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen,
längerfristige Entwicklungsziele und Mehrjahresplanung.
Das BKS kann bei der Schulpflege die entsprechenden Unterlagen einfordern und Auflagen an die Aus- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter machen.
Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachpersonen.
3. Schulleitung
Art. 9 Bestellung und Gliederung
Für die Schulen und Kindergärten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands bestellt die Schulpflege beziehungsweise Kreisschulpflege eine Schulleitung.
Die Schulleitung kann hierarchisch in eine Gesamtleitung und Schulhaus-, Stufen- oder Fachleitungen gegliedert werden.
Art. 10 …
Art. 11 …
4. Lehrpersonen
Art. 12 Konferenz der Lehrpersonen
Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat den Vorsitz.
Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss § 8 Abs. 1 dieser Verordnung beteiligt, bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Geschäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind, und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Schulpflege.
5. Aufsicht
5.1. …
Art. 13 …
Art. 14 Auskünfte und Akteneinsicht
Die Mitarbeitenden des BKS sowie des beauftragten Dritten gemäss § 3 haben das Recht, die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von folgenden Personen zu verlangen:
Lehrpersonen,
Schulleitungen und Schulpflegen,
Eltern,
Schülerinnen und Schülern.
…
Art. 14a Datengrundlagen
Das BKS kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion insbesondere folgende Daten bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen:
Daten zur Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen,
Daten zur Ressourcierung der Volksschule,
statistische Daten und Auswertungen,
anonymisierte Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests von Schülerinnen und Schülern,
Daten aus Befragungen von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulpflegen, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie allenfalls weiterer Anspruchsgruppen der Volksschule.
5.2. …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 Aufsichtsmassnahmen
Das BKS kann insbesondere
bei der zuständigen Schulleitung und der Schulpflege einen schriftlichen Bericht einholen,
besondere Massnahmen anordnen, einschliesslich Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie Ersatzvornahmen.
…
…
5.3. …
Art. 19 …
Art. 20 …
6. Kantonale Qualitätskontrolle
Art. 21 Allgemeines
Die Schulen werden in der Regel im Abstand von 5 Jahren auf die Einhaltung der Qualitätsansprüche gemäss § 2a geprüft.
Die zu prüfenden Schulen werden jährlich vom BKS bestimmt.
Das BKS sowie die von ihm beauftragten Dritten gemäss § 3 (Prüfteams) ziehen insbesondere die Daten gemäss § 14a als Grundlagen bei.
Art. 21a Standardisierte Prüfung
Das BKS prüft die Schulen nach einem standardisierten Prozess.
Besteht der Verdacht auf Qualitätsdefizite kann das BKS die vertiefte Prüfung einer Schule anordnen.
Art. 21b Vertiefte Prüfung
Die vertiefte Prüfung einer Schule wird durch ein vom BKS beauftragtes Prüfteam gemäss § 3 durchgeführt.
Das Prüfteam erstattet dem BKS einen detaillierten schriftlichen Bericht zu den Ergebnissen der vertieften Prüfung.
Art. 21c Begleitete Defizitaufarbeitung und Nachkontrolle
Das BKS ordnet die Begleitung einer Schule bei der Defizitaufarbeitung an, wenn eine vertiefte Prüfung erhebliche Qualitätsdefizite ergab.
Nach Beendigung der begleiteten Defizitaufarbeitung prüft das BKS im Rahmen einer Nachkontrolle, ob die Qualitätsdefizite behoben sind. Es kann ein Prüfteam gemäss § 3 beauftragen.
Art. 21d Ausserordentliche Prüfung
Bestehen begründete Hinweise auf erhebliche Qualitätsdefizite an einer Schule, kann das BKS jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Es kann eine vertiefte Prüfung gemäss § 21b anordnen.
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 24a …
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 27 Information der Öffentlichkeit
…
Die Schulpflege informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergebnisse einer standardisierten, vertieften oder ausserordentlichen Prüfung.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Aarau, 23. November 2005
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2005 S. 726