401.115
Verordnung zur geleiteten Schule
Vom 23.11.2005 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 71 Abs. 3 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 und § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Gemeindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten vom 22. Februar 2005,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich, Zweck
Diese Verordnung regelt für den Bereich Kindergarten und Volksschule die Details zur Schul-, Kreisschulpflege und Schulleitung, zur Mitwirkung der Lehrpersonen, zum Inspektorat sowie zur externen Schulevaluation.
Sie bezweckt den Aufbau und die Stärkung der geleiteten Schule und die damit verbundene Weiterentwicklung der Schulqualität in den Bereichen Organisation, Unterricht und Personal.
Art. 2 Merkmale der geleiteten Schule
Mit der geleiteten Schule wird die Umsetzung folgender Qualitätsansprüche angestrebt:
Effiziente Organisationsstruktur,
Wertschätzende Schulkultur mit transparenten Prozessen,
Gemeinsam getragene Führungskultur,
Wirksame Schul- und Unterrichtsentwicklung,
Hohe Verbindlichkeit.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport formuliert dazu Standards und überprüft deren Einhaltung.
Art. 3 Leistungsvereinbarungen
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann zur Unterstützung der Gemeinden bei der Einrichtung von Schulleitungen, zum Erreichen der Qualitätsansprüche und zur Aus- und Weiterbildung von Schulleiterinnen, Schulleitern, Inspektorinnen und Inspektoren Leistungsvereinbarungen mit pädagogischen Hochschulen oder anderen fachlich ausgewiesenen Institutionen abschliessen.
Zum Aufbau und Betrieb einer Stelle für externe Schulevaluation wird eine Leistungsvereinbarung mit der pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz abgeschlossen.
Art. 4 Beiträge an die Qualitätssicherung
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann im Rahmen seines Budgets den Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbänden für den Aufbau des schulinternen Qualitätsmanagements finanzielle Unterstützung gewähren. Der Betrieb des schulinternen Qualitätsmanagements wird im Rahmen des Aufwands für die Schulleitungen finanziell unterstützt.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport gibt Standards vor. Die Schulleitung entscheidet in Absprache mit der Schulpflege über die Verwendung dieser Beiträge und erstattet jeweils am Ende eines Schuljahrs Bericht.
2. Schulpflege und Kreisschulpflege
Art. 5 Effizienz
Die Schulpflege sorgt für eine Arbeitsweise, die insbesondere in Beschwerde- und Disziplinarverfahren kurzfristige Entscheide ermöglicht.
Sie kann für einzelne Aufgaben Delegationen oder Arbeitsgruppen bezeichnen, denen auch aussen stehende Personen angehören dürfen.
Art. 6 Sitzungen
In Bezug auf die Organisation und Ablauf der Sitzungen sowie die Beschlussfassung sind die für den Gemeinderat geltenden Regelungen anwendbar.
An den Sitzungen der Schulpflege übernimmt ein Schulleitungsmitglied in der Regel die Vertretung der Lehrerschaft, die im Voraus und in angemessener Form über die Traktanden zu informieren ist. Bei Meinungsdifferenzen zwischen Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen hat diese das Recht, ihre Anliegen direkt in der Sitzung der Schulpflege einbringen zu lassen.
Die Schulpflege kann bei Traktanden, bei denen die Gefahr von Interessenskonflikten besteht oder Persönlichkeitsrechte Dritter tangiert sind, die Vertretung der Schulleitung und/oder der Konferenz der Lehrpersonen ausschliessen.
Art. 7 Protokoll, Aktenaufbewahrung
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Die Akten sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.
Art. 8 Einrichtung einer Schulleitung
Zur Einrichtung einer Schulleitung und Aufteilung der Kompetenzen im Sinne von § 71 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 trifft die Schulpflege folgende Massnahmen:
Ausarbeiten eines Organisationskonzepts,
Formulieren des Führungsverständnisses an der Schule,
Erstellen eines Funktionendiagramms,
Erstellen eines Pflichtenhefts für die Schulleitung zur Umsetzung deren Berufsauftrags gemäss § 33 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bei der Schulpflege die entsprechenden Unterlagen einfordern und Auflagen an die Aus- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter machen.
Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachpersonen.
3. Schulleitung
Art. 9 Bestellung und Gliederung
Für die Schulen und Kindergärten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands bestellt die Schulpflege beziehungsweise Kreisschulpflege eine Schulleitung.
Die Schulleitung kann hierarchisch in eine Gesamtleitung und Schulhaus-, Stufen- oder Fachleitungen gegliedert werden.
Art. 10 Ressourcenzuteilung
Die Zuteilung der Ressourcen für die Schulleitungen durch das Departement Bildung, Kultur und Sport an die Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände basiert auf der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Pensentabelle für die Schulleitung.
Stichtag für die Berechnung ist der 1. November. Die zugeteilten Ressourcen gelten alsdann für die Dauer von drei Jahren, soweit die bestehende Schulorganisation in diesem Zeitraum keine substanziellen Veränderungen erfährt.
Art. 11 Einreihung in Lohnstufen
Die Schulpflege legt vor Erlass der Lohnverfügungen die Einreihung ihrer Schulleitungspersonen in Lohnstufen nach Massgabe von Anhang II C des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 fest und erstattet dem Departement Bildung, Kultur und Sport darüber Meldung.
Dieses kann eine andere Einreihung anordnen, wenn sich im Vergleich zu anderen Schulen mit ähnlichen Strukturen wesentliche Differenzen ergeben.
4. Lehrpersonen
Art. 12 Konferenz der Lehrpersonen
Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat den Vorsitz.
Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss § 8 Abs. 1 dieser Verordnung beteiligt, bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Geschäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind, und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Schulpflege.
5. Inspektorat
5.1. Allgemeines
Art. 13 Organisation
Das Inspektorat steht unter der Leitung des Departements Bildung, Kultur und Sport und ist in regionale, geleitete Inspektoratsgruppen gegliedert.
Es teilt den einzelnen öffentlichen und privaten Schulen, bei privater Schulung den Eltern oder Lehrpersonen, die für sie zuständigen Inspektorinnen und Inspektoren zu.
Es ist bezüglich der Ausbildung und Erfahrung seiner Inspektorinnen und Inspektoren im Schuldienst sowie der Vertretung von Frau und Mann ausgewogen zusammengesetzt.
Das Inspektorat für die Sonderschulung und die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (Inspektorat Sonderschulung) ist in der Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Sonderschulung) vom 8. November 2006 geregelt.
Art. 14 Rechte der Inspektorinnen und Inspektoren
Die Inspektorinnen und Inspektoren haben das Recht, unmittelbar von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulpflegen, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen, Einblick in die einschlägigen Unterlagen zu nehmen und diesbezüglich direkte Weisungen an die betroffenen Personen zu erteilen.
Sie treffen Schulpflege und Schulleitung der ihnen zugeteilten Schulen mindestens einmal jährlich zu einem Standortgespräch.
5.2. Aufsicht
Art. 15 Einzelaufsicht
Schulpflege und Schulleitung können das Inspektorat um Beaufsichtigung einzelner Lehrpersonen ersuchen.
Lehrpersonen können von sich aus eine persönliche Einzelaufsicht verlangen.
Die Inspektorinnen und Inspektoren beaufsichtigen die Lehrpersonen in fachlicher, didaktischer und pädagogischer Hinsicht.
Art. 16 Schulaufsicht
Die Inspektorinnen und Inspektoren überprüfen die Umsetzung von Massnahmen, die aus den Empfehlungen der externen Schulevaluationsteams abgeleitet und von der Schulpflege beschlossen worden sind.
Art. 17 Aufsicht aufgrund eines departementalen Auftrags
Die Inspektorinnen und Inspektoren beaufsichtigen in Einzelfällen Lehrpersonen und Schulen, wenn ein entsprechender Auftrag des Departements Bildung, Kultur und Sport vorliegt.
Art. 18 Massnahmen
Die Inspektorinnen und Inspektoren können in begründeten Fällen
der zuständigen Schulleitung, Schulpflege und dem Departement Bildung, Kultur und Sport Bericht erstatten;
im Einvernehmen mit der zuständigen Anstellungsbehörde beim Departement Bildung, Kultur und Sport besondere Massnahmen beantragen;
der zuständigen Anstellungsbehörde Massnahmen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorgaben bis hin zur Auflösung von Anstellungsverhältnissen empfehlen.
Berichte an die Schulleitung und die Behörden sind der betroffenen Lehrperson vorgängig zu erläutern.
5.3. Beratung
Art. 19 Beratung der Lehrpersonen
Die Inspektorinnen und Inspektoren beraten und unterstützen die Lehrpersonen auf deren Ersuchen.
Sie können Fachpersonen beiziehen oder vermitteln. Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt entsprechend qualifizierte Personen.
Art. 20 Beratung der Schulen
Die Inspektorinnen und Inspektoren beraten und unterstützen die Schulleitungen und Schulpflegen
bei der Organisations-, Unterrichts- und Personalentwicklung,
bei der Bewältigung schwieriger Situationen.
6. Externe Schulevaluation
Art. 21 Modalität und Grundlagen
Die Schulen werden in der Regel im Abstand von 4 bis 6 Jahren evaluiert. Die Schulpflege kann im Einverständnis mit der Schulleitung und den Lehrpersonen dafür zulasten der Gemeinde einen kürzeren Rhythmus vorsehen.
Die zu evaluierenden Schulen werden jährlich vom Departement Bildung, Kultur und Sport bestimmt.
Grundlagen der externen Schulevaluation sind die in der Leistungsvereinbarung gemäss § 3 Abs. 2 festzuhaltenden Vorgaben des Departements Bildung, Kultur und Sport sowie die von der Schule vorgenommenen Standortbestimmungen und/oder schulinternen Evaluationen.
Art. 22 Organisation
Die Stelle für externe Schulevaluation setzt Evaluationsteams ein, die sich zusammensetzen aus
Personen der Stelle für externe Schulevaluation,
Personen des Inspektorats,
Personen aus dem Kreis der Lehrerschaft, der Schulleitung und der Schulpflege anderer Schulen, wobei nicht jede dieser Funktionen vertreten sein muss.
Es dürfen keine personellen und funktionellen Verflechtungen der Mitglieder mit den Personen der zu evaluierenden Schule vorhanden sein.
Art. 23 Rechte der Evaluationsteams
Die Mitglieder des Evaluationsteams haben das Recht, unmittelbar von Schulpflegen, Schulleitungen und vom Lehrerkollegium die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Einblick in die einschlägigen Unterlagen zu nehmen.
Die Evaluationsteams können im Rahmen der externen Schulevaluation vergleichende Leistungstests durchführen oder Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests beiziehen.
Art. 24 Berichterstattung
Die Evaluationsteams informieren über die Evaluationsergebnisse in Anwesenheit der zuständigen Inspektoratsperson Schulpflege, Schulleitung und Lehrpersonen einer evaluierten Schule vorab mündlich und erstatten anschliessend einen detaillierten schriftlichen Bericht.
Schulpflege und Schulleitung setzen die zuständige Inspektoratsperson in Kenntnis über die von ihnen geplanten und beschlossenen Massnahmen.
Bei gravierenden Qualitätsdefiziten ist der Bericht mit dringenden Empfehlungen versehen an das Departement Bildung, Kultur und Sport weiterzuleiten.
Die Stelle für externe Schulevaluation erstattet ihrerseits dem Departement Bildung, Kultur und Sport jeweils am Ende des Schuljahrs einen umfassenden Bericht mit Empfehlungen.
Art. 25 Schulevaluationskommission
Die Schulevaluationskommission setzt sich zusammen aus:
einem Mitglied des Erziehungsrats (Vorsitz),
zwei Mitarbeitenden des Departements Bildung, Kultur und Sport;
einem Mitglied der Vereinigung aargauischer Schulpflegepräsidentinnen und -präsidenten (VASP),
einem Mitglied des Verbands Schulleiterinnen und Schuleiter Kanton Aargau (VSLAG),
einem Mitglied des aargauischen Lehrerinnen- und Lehrer-Verbands (alv),
der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Stelle für externe Schulevaluation mit beratender Stimme.
Die Schulevaluationskommission behandelt Einwendungen der Schulen, die sich gegen die im Bericht dargelegten Evaluationsergebnisse richten, und gibt Empfehlungen ab.
Art. 26 Massnahmen; ausserordentliche Schulevaluation
Werden gravierende Qualitätsmängel festgestellt, legen Schulpflege und Schulleitung ihre aufgrund des detaillierten Evaluationsberichts geplanten Massnahmen dem Inspektorat zur Genehmigung vor.
Das Inspektorat kann zusätzliche Massnahmen anordnen, wenn Schulpflege und Schulleitung die festgestellten Qualitätsmängel nicht von sich aus zu beheben vermögen.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Antrag der Schulevaluationskommission, des Inspektorats oder der betreffenden Schulpflege selber eine ausserordentliche Schulevaluation zur Überprüfung der Massnahmenumsetzung anordnen.
Art. 27 Weitergabe und Veröffentlichung von Berichten
Berichte über die Ergebnisse einer externen Schulevaluation dürfen nur auf entsprechenden Beschluss der Schulpflege hin an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art.
28 Übergangsbestimmungen;
a) Ressourcen
Wo bis zum 1. Januar 2006 die Vorgaben gemäss § 8 dieser Verordnung erfüllt und die betreffenden Pensen vertraglich gebunden sind, erfolgt die Ressourcenzuteilung nach dieser Verordnung.
Wo bis zum 1. Januar 2006 die Vorgaben gemäss § 8 dieser Verordnung noch nicht erfüllt oder die betreffenden Pensen noch nicht vertraglich gebunden sind, erfolgt die Ressourcenzuteilung auf Basis der bestehenden Anstellungsverträge und der darin festgelegten Pensen.
Ab 1. August 2007 sind die Vorgaben gemäss § 8 dieser Verordnung zu erfüllen und die Pensen gemäss Anhang I dieser Verordnung auszuschöpfen.
Art. 29 b) Schulleitungen kleiner Schulen; Zusammenarbeit
Gemeinden mit weniger als vier Abteilungen an der Volksschule und am Kindergarten können längstens bis 31. Juli 2011 die Personalführung bei der Schulpflege belassen und eine Schulleitung mit eingeschränkten Kompetenzen einsetzen.
Für Schulleitungen mit eingeschränkten Kompetenzen wird bei der Ressourcenzuteilung gemäss § 10 dieser Verordnung eine Kürzung des Pensums um 5 % vorgenommen.
Gemeinden, die ihre Schulleitung mit Gemeindevertrag oder -verband zu einem Pensum von mindestens 50 % zusammenlegen und damit Einsparungen bei der Ressourcenzuteilung erzielen, erhalten bis zum 31. Juli 2011 auf den dadurch eingesparten Kantonsanteil eine Rückvergütung im Umfang ihres Gemeindeanteils gemäss § 4 des Dekrets über die Beteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 2005.
Art. 30 Anpassung geltenden Rechts
Die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Die Verordnung über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen (Verordnung Bezirksschulabschlussprüfung, V BAP) vom 13. November 1972 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Aarau, 23. November 2005
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2005 S. 726